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	<title>Ihre Rechtsanwälte für Arbeitsrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht in Jena</title>
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		<title>Zur Funkzellenabfrage in Dresden im Februar 2011</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Apr 2013 20:29:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Maik</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Endlich gibt es eine erste Entscheidung des Landgerichts Dresden zur Funkzellenabfrage im Februar 2011. Zumindest teilweise hat der jahrelange Streit um die Funkzellenabfragen rund um den 19. Februar 2011 in Dresden nun ein Ende. Das Landgericht Dresden erklärte zumindest 2 von 3 Funkzellenabfragen in einem Verfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung für [...]]]></description>
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<p>Endlich gibt es eine erste Entscheidung des Landgerichts Dresden zur Funkzellenabfrage im Februar 2011.</p>
<p><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Zumindest teilweise hat der jahrelange Streit um die Funkzellenabfragen rund um den 19. Februar 2011 in Dresden nun ein Ende.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Das Landgericht Dresden erklärte zumindest 2 von 3 Funkzellenabfragen in einem Verfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung für rechtswidrig. Die Entscheidungen hinsichtlich der Funkzellenabfragen wegen des Verdachts des schweren Landfriedensbruchs stehen noch aus.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Die Funkzellenabfrage hat für Aufregung gesorgt, da das Sächsische Landeskriminalamt auf Antrag der Dresdner Staatsanwaltschaft und mit Genehmigung des Amtsgerichts Dresden einen ganzen Stadtteil überwachen ließ. Zum Zeitpunkt der Datenerfassung fanden in den fraglichen Gebieten mehrere Demonstrationen und Mahnwachen gegen einen Nazi-Aufmarsch statt. Dies und die Anwesenheit von verschiedenen Berufsgeheimnisträgern, wie Abgeordnet_Innen, Journalist_Innen, Geistlichen und Anwält_Innen, war sowohl den Ermittlungsbehörden als auch dem Amtsgericht Dresden bekannt, fiel aber bei der Entscheidung der Anordnung offensichtlich nicht ins Gewicht.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Nachdem im Sommer 2011 das Ergebnis dieser Funkzellenabfrage zufällig in einer Ermittlungsakte wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz auftauchte, gerieten die Sächsischen Ermittler und auch die zuständigen Richter immer mehr in die Kritik.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Der Sächsische Datenschutzbeauftragte stellte eine mangelnde Sensibilisierung bei Polizei und Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Grundrechte der Bevölkerung fest. Dafür würde der Datenschutzbeauftragte, selbst Verfassungsorgan, rüde von der Sächsischen Richtervereinigung, in der auch Richter des Amtsgerichts Dresden tätig sind, zurechtgewiesen.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Auch nach Bekanntwerden der riesigen Datensammlung, die nach neuesten Erkenntnissen mehr als eine Million Datensätze und über 54.000 Bestandsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum) enthält, hielt es die Staatsanwaltschaft Dresden nicht für notwendig, die Betroffenen zu informieren. Erst auf konkrete Nachfrage wurden Auskünfte erteilt.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Viele der Betroffenen beantragten beim Amtsgericht Dresden, dem Gericht welches die Maßnahme angeordnete hatte, die Rechtswidrigkeit der Funkzellenabfrage festzustellen. Wie nicht anders zu erwarten war, sah das Amtsgericht Dresden jedoch keinen Fehler und auch keinen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Dieser Ansicht hat das Landgericht in 2 Fällen jedoch nunmehr eine klare Absage erteilt. Die Beschlüsse seien zu unbestimmt, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Damit ist der juristische Streit jedoch noch nicht beendet. Etliche Betroffene, darunter auch einige unserer Mandanten, warten noch auf eine Entscheidung des Gerichts und die Klärung weiterer Funkzellenabfragen vom 19. Februar 2011 in Dresden.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Wir werden an dieser Stelle weiter aus den Verfahren berichten und demnächst eine Zusammenfassung des bisherigen juristischen Nachspiels von „Handygate“ veröffentlichen.</span></p>
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		<title>Widerruf der Waffenbesitzkarte&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Apr 2013 19:43:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Maik</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#8230;wegen Mitgliedschaft in  der NPD und Teilnahme an Parteiveranstaltungen: Mit Beschluss vom 09. Januar 2013 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs der Waffenbesitzkarte schwerer wiegt als das Interesse des Sportschützen, diese zumindest solange behalten zu dürfen, bis eine endgültige gerichtlichen Entscheidung ergangen ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230;wegen Mitgliedschaft in  der NPD und Teilnahme an Parteiveranstaltungen:</p>
<p>Mit Beschluss vom 09. Januar 2013 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Widerrufs der Waffenbesitzkarte schwerer wiegt als das Interesse des Sportschützen, diese zumindest solange behalten zu dürfen, bis eine endgültige gerichtlichen Entscheidung ergangen ist.</p>
<p>Der Antragsteller ist als Sportschütze seit 2003 und 2008 im Besitz zweier Waffenbesitzkarten, die ihm der Landkreis Weimarer Land mit Bescheid vom 16.07.2012 entzogen hat, weil er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der NPD und der Teilnahme an Veranstaltungen der Partei nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit habe.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen der eingeschränkten Prüfung im Eilverfahren auf den Verfassungsschutzbericht 2011 für den Freistaat Thüringen sowie Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NordrheinWestfalen (Aktenzeichen 6 B 878/12) gestützt und die Annahme der Behörde, dass es sich bei der NPD um eine Partei handele, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, nicht für offensichtlich rechtswidrig erachtet. Die Teilnahme am Landesparteitag 2007 und 2008, der Kundgebung &#8220;Rock für Deutschland&#8221; 2009 und dem &#8220;Eichsfeldtag&#8221; 2011 sowie die zumindest bis Frühjahr 2009 unbestrittene Mitgliedschaft in der NPD würden Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) Waffengesetz begründen. Die Teilnahme an NPD-Parteiveranstaltungen jeglicher Art ist als Unterstützungshandlung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3. a) und b) WaffG anzusehen, da sie für die Gewichtigkeit der Veranstaltung selbst und die der Partei erheblich ist, vermag sie doch Bedeutung und mithin Einfluss bzw. politische Macht der Partei widerzuspiegeln.</p>
<p>Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu.</p>
<p><em>§ 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG : Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.</em></p>
<p>(Quelle: Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 09. Januar 2013, Aktenzeichen 1 E 1194/12 We)</p>
<p>Sie haben Fragen und wünschen weitere Informationen? Gern stehen wir Ihnen zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine <a title="E-Mail" href="http://www.kanzlei-elster.de/kontakt/">E-Mail</a>.</p>
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		<title>Bestandsdatenauskunft auf Knopfdruck</title>
		<link>http://www.kanzlei-elster.de/bestandsdatenauskunft-auf-knopfdruck/</link>
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		<pubDate>Sun, 24 Mar 2013 15:45:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Maik</dc:creator>
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		<description><![CDATA[…oder: Wie verschlimmbessert man ein verfassungswidriges Gesetz? Mit Beschluss vom Donnerstag (21.03.2013) einigte sich der Bundestag auf eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (GesE Bestandsdaten, BT-Drs. 17/12034). Dies war notwendig geworden, hatte das Bundesverfassungsgericht 2012 doch Teile des derzeitigen TKG für verfassungswidrig erklärt und eine Nachbesserung bis Mitte 2013 gefordert. So eindeutig die Bekenntnisses des Bundesverfassungsgerichts in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>…oder: Wie verschlimmbessert man ein verfassungswidriges Gesetz?</p>
<p>Mit Beschluss vom Donnerstag (21.03.2013) einigte sich der Bundestag auf eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (GesE Bestandsdaten, BT-Drs. 17/12034). Dies war notwendig geworden, hatte das Bundesverfassungsgericht 2012 doch Teile des derzeitigen TKG für verfassungswidrig erklärt und eine Nachbesserung bis Mitte 2013 gefordert.</p>
<p>So eindeutig die Bekenntnisses des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zum informationellen Selbstbestimmungsrecht doch waren, so eindeutig werden diese Bekenntnisse aber im neuen Gesetzesentwurf ignoriert.</p>
<p>Nach dem Beschluss des Bundestages zum Telekommunikationsgesetz und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft sind Telekommunikationsanbieter verpflichtet, Bestandsdaten (z.B. Name, Anschrift und Rufnummer des Anschlussinhabers, Daten, die zum Zugriff auf ein Endgerät oder auf eine andere Speichereinrichtung erforderlich sind wie z.B. PIN-Nummer und Passwörter) sowie Verkehrsdaten für die Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu speichern und Behörden zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Lediglich die Anordnung der Auskunft über Daten, die für den Zugriff auf ein Endgerät benötigt werden, unterliegt nach der neuen Regelung einem Richtervorbehalt. Dieser Richtervorbehalt soll jedoch entbehrlich sein, wenn die Nutzung der Daten bereits richterlich gestattet wurde oder der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis haben müsse, weil er z.B. bei Beschlagnahmung des Computers im Rahmen einer Hausdurchsuchung mit der Abfrage seiner Daten rechnen müsse.</p>
<p>Eine Benachrichtigungspflicht an den Betroffenen bestehe auch nur, wenn es sich um Erhebung von Verkehrsdaten handle oder um Daten, die zum Zugriff auf das Endgerät erforderlich sind. Jedoch soll eine Benachrichtigung unterbleiben, wenn damit der Untersuchungszweck gefährdet werden würde.</p>
<p>Die Neue Richtervereinigung nannte den am Donnerstag beschlossenen Entwurf bereits im Vorfeld inakzeptabel. Die Aufnahme des Richtervorbehalts und der Benachrichtigungspflicht sei derart lückenhaft und mit Ausnahmeregelungen versehen, dass ein ernsthaftes Bemühen um einen praktikablen Richtervorbehalt zur Wahrung eines hohen rechtsstaatlichen Niveaus erkennbar nicht gewollt ist. Die in der staatlichen Datensammelwut manifestierte Paranoia gehe auf Kosten einer unbefangen agierenden, freien Gesellschaft.</p>
<p>Die Oppositionsparteien Grüne und Linke kritisierten den Gesetzesentwurf ebenfalls stimmten dagegen. Sowohl sie als auch der Datenschutzbeauftragte des Bundes halten die neuen Regelungen zu Recht für verfassungswidrig und hoffen nun das Gesetz im Bundesrat doch noch stoppen zu können. Sollte dies nicht gelingen wurden bereits jetzt Verfassungsbeschwerden angekündigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen zum Thema:</p>
<p><a href="https://www.neuerichter.de/details/artikel/article/geplante-nachbesserungen-zur-bestandsdatenauskunft-sind-nach-wie.html" target="_blank">https://www.neuerichter.de/details/artikel/article/geplante-nachbesserungen-zur-bestandsdatenauskunft-sind-nach-wie.html</a></p>
<p><a href="https://netzpolitik.org/2013/bestandsdatenauskunft-grose-koalition-aus-regierung-und-spd-unterstutzt-weitreichende-befugnisse-fur-datenabfrage/">https://netzpolitik.org/2013/bestandsdatenauskunft-grose-koalition-aus-regierung-und-spd-unterstutzt-weitreichende-befugnisse-fur-datenabfrage/</a></p>
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		<title>Kritische Presse? &#8211; Ja, aber bitte nicht bei Bundesbehörden!</title>
		<link>http://www.kanzlei-elster.de/kritische-presse-ja-aber-bitte-nicht-bei-bundesbehorden/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Mar 2013 22:02:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Maik</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 20.02.2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass Bundesbehörden auf Grund des Pressegesetzes eines Landes nicht zur Auskunft verpflichtet sind. Ein Journalist hatte vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht geklagt, weil ihm der Bundesnachrichtendienst die Auskunft darüber verweigert hatte, &#8220;wie viele hauptamtliche sowie inoffizielle Mitarbeiter der Bundesnachrichtendienst bzw. sein Vorläufer, die Organisation Gehlen, in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 20.02.2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass Bundesbehörden auf Grund des Pressegesetzes eines Landes nicht zur Auskunft verpflichtet sind.</p>
<p>Ein Journalist hatte vor dem höchsten deutschen Verwaltungsgericht geklagt, weil ihm der Bundesnachrichtendienst die Auskunft darüber verweigert hatte, &#8220;wie viele hauptamtliche sowie inoffizielle Mitarbeiter der Bundesnachrichtendienst bzw. sein Vorläufer, die Organisation Gehlen, in bestimmten Jahren zwischen 1950 und 1980 hatte und wie viele davon Mitglied der NSDAP, der SS, der Gestapo oder der Abteilung „Fremde Heere Ost“ waren&#8221;.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte, dass eine Bundesbehörde nicht auf Grund eines Landesgesetzes zur Auskunft verpflichtet werden könne. Im Rahmen des Föderalismus gebe es hierfür keine Gesetzgebungskompetenz der Länder.</p>
<p>Weiterhin führt das Gericht ergänzend aus, dass sich die Auskunftspflicht auch nur auf aktuelle bei der Behörde vorliegenden Informationen beziehen könne. Die vom Kläger erfragten Informationen hätten jedoch eine Recherche der Behörde zur Beantwortung der Anfrage notwendig gemacht. Eine solche &#8220;Informationsbeschaffungspflicht&#8221; bestehen indessen nicht.</p>
<p>Mit dieser Entscheidung können sich nunmehr Bundesbehörden unter Berufung auf eine obergerichtliche Rechtsprechung auf den Standpunkt zurückziehen, keine Auskunft erteilen zu müssen, schließlich gäbe es keine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage. Wie lange eine Gesetzgebung des Bundes auf sich warten lassen wird, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Faktisch wurde das Interesse an einer kritischen Presse und Öffentlichkeit, beides Grundvoraussetzungen für eine lebendige Demokratie, durch diese Entscheidung einmal mehr mit einem negativen Vorzeichen versehen.</p>
<p>(Quelle: Bundesverwaltungsgericht &#8211; Pressemitteilung Nr.: 11/2013)</p>
<p>Sie haben Fragen und wünschen weitere Informationen? Gern stehen wir Ihnen zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine <a title="E-Mail" href="http://www.kanzlei-elster.de/kontakt/">E-Mail</a>.</p>
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		<title>Schadensersatz für Ausfall des Internetanschlusses</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jan 2013 18:59:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Maik</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Kurz gesagt&#8230; Bei einen mehrwöchigen Ausfall des DSL-Anschlusses kann man als Kunde eines Telekommunikationsunternehmens unter Umständen  Schadensersatz beanspruchen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Januar 2013 (Az.: III ZR 98/12). &#160; Welcher Sachverhalt genau lag dieser Entscheidung zu Grunde? Infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><em>Kurz gesagt&#8230;</em></strong></p>
<p>Bei einen mehrwöchigen Ausfall des DSL-Anschlusses kann man als Kunde eines Telekommunikationsunternehmens unter Umständen  Schadensersatz beanspruchen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Januar 2013 (Az.: III ZR 98/12).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em>Welcher Sachverhalt genau lag dieser Entscheidung zu Grunde?</em></strong></p>
<p>Infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen, in Höhe von 50 € täglich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em>Wie ist die Rechtslage in derartigen Fällen?</em></strong></p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em>Wie war in dem vorliegenden Fall konkret zu entscheiden?</em></strong></p>
<p>In Anwendung des vorgenannten Maßstabs hat der III. Zivilsenat einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Ergebnis hat der Senat einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Demgegenüber hat der Senat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><em>Und die Höhe des Schadensersatzes?</em></strong></p>
<p>Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, <span style="text-decoration: underline;">der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären</span>, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Bundesgerichtshof &#8211; Pressemitteilung Nr. 14/2013 vom 24. Januar 2013)</p>
<p>Sie haben Fragen und wünschen weitere Informationen? Gern stehen wir Ihnen zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine <a title="E-Mail" href="http://www.kanzlei-elster.de/kontakt/">E-Mail</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Schadensersatz wegen Beförderungsentscheidung</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jan 2013 19:54:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Maik</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, kann Schadensersatz verlangen, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht worden ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der Kläger ist als Beamter beim Bundesnachrichtendienst tätig. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, kann Schadensersatz verlangen, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht worden ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist als Beamter beim Bundesnachrichtendienst tätig. Er wurde von Amts wegen in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leitungsfunktion einbezogen, doch wurde die Stelle mit einem anlässlich des Auswahlverfahrens aus dem Dienst eines Landes in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten besetzt. Der Dienstherr informierte den Kläger über die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung erst, als die Stelle mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war. Der Kläger verlangte von seinem Dienstherrn erfolglos Schadensersatz.</p>
<p>Das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Dienstherrn verurteilt, den Kläger so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen. Der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren ist verletzt worden. Der Dienstherr hat die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils getroffen, das nicht der zu besetzenden Stelle entsprach, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten war, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Auswahlverfahren abgebrochen worden sei, bevor der letztlich ausgewählte Beamte erstmalig ins Auge gefasst wurde. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens setzt nämlich nicht nur einen sachlichen Grund voraus, sondern muss allen betroffenen Kandidaten auch ausdrücklich mitgeteilt werden; daran fehlte es. Schließlich darf der Dienstherr seine Bindung an das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz nicht dadurch umgehen, dass der ins Auge gefasste Bewerber &#8211; anders als die übrigen Konkurrenten &#8211; vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wird. Ebenfalls rechtswidrig war die späte Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber, da sie deren Rechtsschutz vereitelt hat.</p>
<p>(Quelle: Bundesverwaltungsgericht &#8211; Pressemitteilung Nr.: 08/2012)</p>
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		<title>Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Nov 2012 11:09:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Maik</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Fragen befasst, wann ein vom Mieter verschuldeter Zahlungsrückstand die ordentliche Kündigung rechtfertigen kann und ob eine Vorschrift, die in bestimmten Fällen eine fristlose Kündigung nicht vor Ablauf einer sogenannten Sperrfrist erlaubt, auch auf eine ordentliche Kündigung anwendbar ist. Nach dem Anschluss der Wohnung an die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Fragen befasst, wann ein vom Mieter verschuldeter Zahlungsrückstand die ordentliche Kündigung rechtfertigen kann und ob eine Vorschrift, die in bestimmten Fällen eine fristlose Kündigung nicht vor Ablauf einer sogenannten Sperrfrist erlaubt, auch auf eine ordentliche Kündigung anwendbar ist.</p>
<p align="justify">Nach dem Anschluss der Wohnung an die Fernwärme verlangte die Klägerin ab März 2008 neben der Grundmiete von 252,81 € Heizkostenvorschüsse in Höhe von monatlich 70 €. Dem Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt vom Jobcenter Leistungen für Heizung und Unterkunft bewilligt, wobei das Jobcenter monatlich 252,81 € direkt an die Klägerin und 50 € auf ein vom Beklagten benanntes Konto überwies. Der Beklagte zahlte die Heizkostenvorschüsse zunächst nicht. Für Mai und Juni 2009 zahlte er am 1. Juli 2009 100 € und danach monatlich 50 €. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Oktober 2009 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristgemäß zum 31. Juli 2010, weil der Beklagte die Heizkostenvorauszahlungen für die Monate März 2008 bis April 2009 nicht gezahlt hatte. Der Beklagte wurde in einem Zahlungsprozess am 12. November 2009 zur Begleichung dieses Rückstands verurteilt. Er erbrachte die ausstehenden Zahlungen am 30. Juli 2010. Das Zahlungsurteil wurde am 15. November 2010 rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Mit Schreiben vom 12. November 2010 kündigte die Klägerin erneut fristgemäß, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Miete für den laufenden Monat – die gemäß Mietvertrag monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag zu entrichten ist – noch nicht gezahlt hatte.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB* wegen Zahlungsverzugs des Mieters erfolgen darf, ohne dass die für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB** erforderlichen Mietrückstände erreicht sein müssen. Da die ordentliche Kündigung im Gegensatz zur fristlosen Kündigung dem Vermieter die Lösung vom Vertrag nur unter Beachtung der gesetzlichen oder der vereinbarten Kündigungsfrist erlaubt, besteht kein Grund, die für die fristlose Kündigung festgesetzten Grenzen auf die ordentliche Kündigung zu übertragen. Eine zur ordentlichen Kündigung berechtigende nicht unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht liegt jedoch noch nicht vor, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.</p>
<p align="justify">Die Kündigung der Klägerin vom 12. November 2010 war daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unwirksam. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, weil die Kündigung vom 5. Oktober 2009 das Mietverhältnis wirksam beendet hat.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die für fristlose Kündigungen geltende Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB***, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung erlaubt, nicht auf ordentliche Kündigungen angewendet werden kann. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, in bestimmten Fällen eine Obdachlosigkeit des Mieters infolge einer fristlosen Kündigung zu vermeiden. Wegen der bei einer ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist besteht diese Gefahr jedenfalls nicht in gleichem Maße. Zudem hat der Gesetzgeber im Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 keine anderweitige Regelung getroffen, obwohl ihm die Problematik bekannt sein musste.</p>
<p align="justify"><strong>*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters </strong></p>
<p align="justify"><em>(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. … </em></p>
<p align="justify"><em>(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn </em></p>
<p align="justify"><em>1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, </em></p>
<p align="justify"><em>… </em></p>
<p align="justify"><strong>**§ 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund </strong></p>
<p align="justify"><em>(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. … </em></p>
<p align="justify"><em>(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn </em></p>
<p align="justify"><em>… </em></p>
<p align="justify"><em>3.der Mieter </em></p>
<p align="justify"><em>a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder </em></p>
<p align="justify"><em>b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. </em></p>
<p align="justify"><em>… </em></p>
<p align="justify"><strong>***§ 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund </strong></p>
<p align="justify"><em>… </em></p>
<p align="justify"><em>(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: </em></p>
<p align="justify"><em>… </em></p>
<p align="justify"><em>3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind. </em></p>
<p align="justify"><em>… </em></p>
<p align="justify">(Quelle: Bundesgerichtshof &#8211; Pressemitteilung Nr.: 167/2012)</p>
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		<title>Mindestaltersgrenzen und Beamtenlaufbahn</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Oct 2012 11:43:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Maik</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Vorschrift in einer Laufbahnverordnung, die eine Mindestaltersgrenze für einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorschreibt, verfassungswidrig ist. Den Klägerinnen, war die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte verweigert worden, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Ihre hiergegen gerichteten Klagen waren in beiden Vorinstanzen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Vorschrift in einer Laufbahnverordnung, die eine Mindestaltersgrenze für einen Aufstieg in eine höhere Laufbahn vorschreibt, verfassungswidrig ist.</p>
<p>Den Klägerinnen, war die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Steuerbeamte verweigert worden, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Ihre hiergegen gerichteten Klagen waren in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung u.a. ausgeführt, die im Streitfall maßgebliche Mindestaltersregelung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Verordnungsgeber bewege sich mit der Annahme, dass Lebensältere im Sinne von &#8220;gestandenen&#8221; Männern und Frauen mit einer verfestigten Persönlichkeit eher als Vorgesetzte akzeptiert würden als Lebensjüngere, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums.</p>
<p>Die Revisionen der Klägerinnen hatten Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass ihre Nichtberücksichtigung wegen Nichterreichens der Altersgrenze rechtswidrig war. Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift unterfallen auch Auswahlentscheidungen im Vorfeld der Verleihung eines öffentlichen Amtes wie hier die Zulassung zu einer Ausbildung für einen Laufbahnaufstieg. Ein Bewerber kann bei einer solchen Auswahlentscheidung nur dann wegen seines zu geringen Alters abgelehnt werden, wenn deswegen eine Beurteilung seiner Bewährung (noch) nicht möglich ist. Vom Lebensalter sind grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich. Ebenfalls unzulässig sind längere (als zur Beurteilung der Bewährung des Bewerbers nötige) Mindestwartezeiten, die der Bewerber im Beamtenverhältnis oder in seinem bisherigen Amt verbracht haben muss; auch diese zielen darauf, ältere Bewerber den jüngeren ohne Rücksicht darauf vorzuziehen, wer der bessere ist. Die Nichteinbeziehung der Klägerinnen in die Auswahl aus Altersgründen verstieß zudem gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).</p>
<p>(Quelle: Bundesverwaltungsgericht &#8211; Pressemitteilung Nr.: 94/2012)</p>
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		<title>Eigenbedarf des Vermieters als Kündigungsgrund</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Oct 2012 09:41:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Maik</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Hier etwas Aktuelles aus dem Bereich Mietrecht: Der Bundesgerichtshof hat sich im September in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Der Kläger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier etwas Aktuelles aus dem Bereich Mietrecht:</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich im September in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann.</p>
<p>Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis und begründete dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.</p>
<p>Der zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen kann. Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich – wie hier nach dem Vortrag des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen war &#8211; die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.</p>
<p>(Quelle: Bundesgerichtshof &#8211; Pressemitteilung Nr.: 159/12)</p>
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		<title>Außerdienstliche Aktivitäten für die NPD und JN als Kündigungsgrund</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Sep 2012 20:03:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Maik</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aktuell hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinander zu setzen, welche Anforderungen an Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf außerdienstliche Aktivitäten zu stellen sind. Konkret ging es hierbei um einen Arbeitnehmer, der Mitglied der NPD und ihrer Jugendorganisation JN war. Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinander zu setzen, welche Anforderungen an Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf außerdienstliche Aktivitäten zu stellen sind. Konkret ging es hierbei um einen Arbeitnehmer, der Mitglied der NPD und ihrer Jugendorganisation JN war.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer in derartigen Organisationen tätig und aktiv ist, zwar nicht per se einer Weiterbeschäftigung entgegen steht. Entfaltet jedoch ein Arbeitnehmer - und sei es nur außerdienstlich - Aktivitäten die darauf gerichtet sind, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen, kann dies ein Grund für eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber auch dann sein, wenn das Verhalten nicht strafbar ist.</p>
<p>Hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts im Einzelnen:</p>
<p>Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen. Welchen Anforderungen sie insoweit unterliegen, richtet sich nach ihrer vertraglich geschuldeten Tätigkeit und der Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers. Mitgliedschaft in und Aktivitäten für die NPD oder ihre Jugendorganisation (JN) stehen regelmäßig nicht schon als solche einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst entgegen, selbst wenn man die Verfassungsfeindlichkeit der Organisationen - nicht ihre nur vom Bundesverfassungsgericht festzustellende Verfassungswidrigkeit - unterstellt. </p>
<p>Allerdings dürfen auch Beschäftigte, die keiner „gesteigerten“, beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegen, nicht darauf ausgehen, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Entfaltet ein Arbeitnehmer - und sei es nur außerdienstlich - Aktivitäten dieser Art, kann dies ein Grund für eine Kündigung durch seinen Arbeitgeber auch dann sein, wenn das Verhalten nicht strafbar ist.</p>
<p>In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, die die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für wirksam erachtet haben. Der Kläger ist Mitglied der NPD und war seit dem Jahr 2003 in der Finanzverwaltung des beklagten Landes tätig. Er war in einem Versandzentrum für die Planung, Steuerung und Überwachung von Druckaufträgen zuständig. Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte er Zugriff auf personenbezogene, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten der Steuerpflichtigen. </p>
<p>In seiner Freizeit verbreitete er mittels elektronischer „Newsletter“ Informationen zu Treffen und Veranstaltungen eines NPD-Kreisverbands und der JN sowie Rundbriefe verschiedener Art. Im Jahr 2009 verschickte er einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration in Halle/Saale. Unter der Überschrift „17. Juni - Ein Volk steht auf und kämpft sich frei - Zeit einen neuen Aufstand zu wagen!“ heißt es darin, auch die „BRD“ könnte „Angst davor haben“, das Volk könne sich eines Tages erneut „gegen den Alles über Alles raffenden und volksverratenden Staat erheben“. Falls „die bürgerliche Revolution“ erfolgreich wäre, könne es „gut möglich“ erscheinen, dass „diesmal … Tode nicht bei den Demonstranten, sondern bei den etablierten Meinungsdiktatoren zu verzeichnen (wären). - Dem Volk wär´s recht“. Die Passage endet mit der Aussage: „Hoffen wir mal, die nächste Revolution verläuft erfolgreicher. In diesem Sinne: Volk steh auf, kämpf dich frei!“Nach dem Gesamtkontext der Äußerungen treten die Verfasser des Demonstrationsaufrufs für einen gewaltsamen Umsturz ein. Eine andere Deutung erscheint nicht möglich. Der Kläger hat sich den Inhalt des Aufrufs zumindest dadurch zu eigen gemacht, das er ihn weiterverbreitete. Sein Vorgehen macht deutlich, dass er das auch ihm abzuverlangende Mindestmaß an Verfassungstreue nicht aufbringt. Die Kündigung ist jedenfalls aus Gründen in seiner Person gerechtfertigt. Grundrechtlich geschützte Rechtspositionen etwa aus Art. 5 GG und Art. 12 GG stehen dem nicht entgegen.</p>
<p>(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 &#8211; Pressemitteilung 64/12)</p>
<p>Sie haben Fragen und wünschen weitere Informationen? Gern stehen wir Ihnen zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine <a title="E-Mail" href="http://www.kanzlei-elster.de/kontakt/">E-Mail</a>.</p>
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