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Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 25.10.2018 in zwei Fällen die Berufungen von Asylbewerbern aus Libyen zurückgewiesen. In beiden Verahren hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Asylanträge der Kläger abgelehnt Den Klägern wurde vom BAMF auch die Flüchtlingseigenschaft und der subsldiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Weiter wurde vom BAMF festgestellt, dass bei ihnen keine Abschiebungsverbote vorliegen. Sie wurden zur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde die Abschiebung nach Libyen angedroht. Die dagegen von den Klägern zu den Verwaltungsgerichten Leipzig und Dresden erhobenen Klagen hatten keinen Erfolg.

Der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat gestern in beiden Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlungen vom 24. Oktober 2018 die Berufungen der Kläger gegen die Urteile der Verwaltungsgerichte zurückgewiesen. Während in einem Fall der Flüchtlingsschutz schon nicht Gegenstand der Berufung war, lehnte der Senat im anderen Fall die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes ab, weil dem Kläger bei einer Rückkehr nach Libyen keine politische Verfolgung drohe.

In beiden Verfahren wurde vom Senat zudem der Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgelehnt. Ein solcher besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Falle einer ernsthaften Individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Senat geht zwar aufgrund der vorhandenen Auskünfte vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Libyen aus. Er verneint aber eine ernsthafte individuelle Bedrohungen des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger im Falle Ihrer Ruckkehr ihre Herkunftsregion in Libyen, weil im Herkunftsgebiet der Kläger die Gefahr angesichts der Zahl der zivilen Opfern des Bürgerkrieges pro Jahr im Verhältnis zur Einwohnerzahl noch nicht so hoch sei, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zuerkennung subsidiaren Schutzes nötig sei.

Da den Klägern weder Flüchtlings- noch subsidiärer Schutz zuzuerkennen war, hatten die in Deutschland begangenen Straftaten des einen der beiden Kläger, die bei einer erheblichen Schwere diesen Schutz sonst hätten ausschließen können, für die Entscheidung des Senats keine Bedeutung.

Bei beiden Klägern, bei denen es sich um gesunde arbeitsfähige Männer handeit, die in Libyen über eine familiäre Bindung verfügen, hat der Senat zudem die Feststeliunq von Abschiebungsverboten abgelehnt.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaitungsgericht nicht zugelassen. Die Kiäger können aber binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die In der Presse verbreiteten Äußerungen des Vorsitzenden des 5. Senats, Abschiebungen nach Libyen finden derzeit nichtstatt, ausschließlich eine Beschreibung des faktischen Zustande wiedergeben und keine rechtliche Bewertung und Entscheidung darsteilen.

– SächsOVG, Urteile vom 25. Oktober 2018 – 5 A S1/16.A und 5 A 1150/17.A –

(Quelle: Pressemitteilung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Nr. 16/2018 vom 26.10.2018)

Anmerkung:  Der Vorsitzende des 5. Senats führte im Rahmen des hier geführten Verfahrens aus, dass die Straftaten, wegen derer der Kläger aktuell bereits verurteilt worden war, keine derartige Schwere erreichen, dass sie im Rahmen des Verfahrens vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Berücksichtigung finden könnten und müssten. Durch die Pressemitteilung wird der Eindruck vermittelt, dass diese nur deshalb keine Berücksichtigung gefunden hätten, weil dem Kläger ohnehin kein Schutzstatus zuerkannt worden war. Dies soll vorliegend klargestellt werden. Sobald das Urteil mit Gründen vorliegt, werden wir weiter berichten.