Opfer schwerer Straftaten sollen künftig leichter professionelle Begleitung durch das Strafverfahren erhalten. Das Bundeskabinett hat am 25. März 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung beschlossen. Der Entwurf war zuvor am 27. November 2025 als Referentenentwurf veröffentlicht worden und hat bis Januar 2026 zahlreiche Stellungnahmen von Verbänden und Fachorganisationen erhalten. Er geht nun in das parlamentarische Verfahren. [https://www.brak.de/newsroom/news/bmjv-referentenentwurf-bessere-unterstuetzung-fuer-opfer-im-strafprozess/]
Wir stellen die wesentlichen Neuerungen vor – und zeigen, wo der Entwurf hinter den Möglichkeiten zurückbleibt.
Was ist psychosoziale Prozessbegleitung?
Psychosoziale Prozessbegleitung (PSPB) ist eine besonders intensive Form der nicht-rechtlichen Begleitung von Opfern schwerer Straftaten vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und emotionale Unterstützung im Strafverfahren – aber ausdrücklich keine Rechtsberatung und keine Aufarbeitung des Tatgeschehens im therapeutischen Sinne. Die Begleiter sind nach § 2 Abs. 2 PsychPbG zur Neutralität gegenüber dem Verfahren und dessen Ausgang verpflichtet; sie besitzen kein Zeugnisverweigerungsrecht. [https://www.drb.de/fileadmin/DRB/pdf/Stellungnahmen/2026/DRB_260115_Stn_Nr_1_RefE_Psychosoziale_Prozessbegleitung.pdf)
Das Rechtsinstitut wurde 2017 durch das 3. Opferrechtsreformgesetz eingeführt. Seither haben minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, einen Anspruch auf kostenfreie Beiordnung. Die Praxis hat gezeigt: PSPB reduziert das Risiko der Sekundärviktimisierung, stärkt die Aussagetüchtigkeit der verletzten Zeugen und entlastet damit auch die Justiz. Gleichwohl lagen die Beiordnungszahlen seit Einführung hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück. [https://kripoz.de/Kategorie/gesetzentwuerfe/psychosoziale-prozessbegleitung-gesetzentwuerfe/]
Die wesentlichen Änderungen im Überblick
1. Erweiterter Anspruch für Opfer häuslicher Gewalt
Die bedeutendste Neuerung: Betroffene häuslicher Gewalt, die bislang keinerlei Anspruch auf PSPB hatten, sollen künftig in gravierenden Fällen kostenfrei eine Prozessbegleitung sowie eine anwaltliche Nebenklagevertretung erhalten können. Erfasst werden sollen rechtswidrige Taten nach §§ 223, 224, 238 StGB sowie § 4 Satz 1 GewSchG innerhalb von Familie, Ehe, Partnerschaft oder häuslicher Gemeinschaft, wenn der Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat.
Zudem werden die Delikte der Volksverhetzung (§ 130 StGB), der verhetzenden Beleidigung (§ 192a StGB) und der Bedrohung (§ 241 StGB) ausdrücklich in den Katalog des § 395 Abs. 3 StPO aufgenommen.
2. Streichung des Erfordernisses der „besonderen Schutzbedürftigkeit“
Erwachsene Opfer der in § 397a Abs. 1 StPO genannten schweren Straftaten müssen künftig nicht mehr darlegen, dass ihre besondere Schutzbedürftigkeit eine PSPB „erfordert“. Dieser Nachweis war in der Praxis eine erhebliche Hürde und führte dazu, dass Betroffene ihre eigene Verletzlichkeit gleichsam beweisen mussten. [https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st26-01?actbackPid=67&cHash=97bde42ee8a9ea1a3cf77230942c8ca6]
3. Beiordnung von Amts wegen für Minderjährige
Für Kinder und Jugendliche sowie Personen mit kognitiven Einschränkungen soll das Gericht eine PSPB künftig von Amts wegen anordnen können, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Ein entsprechendes Initiativrecht erhält die Staatsanwaltschaft. Der Minderjährige kann die Beiordnung jedoch ablehnen.
4. Hinweispflicht für Ermittlungsbehörden und Gerichte
Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte werden künftig gesetzlich verpflichtet, Verletzte auf die Möglichkeit einer kostenfreien PSPB hinzuweisen, sobald sich im Verfahren Anhaltspunkte für einen Anspruch ergeben. Die GdP begrüßt diese Regelung ausdrücklich: Die Polizei ist in der Regel die erste Anlaufstelle für Betroffene und kann die Hinweisfunktion effektiv wahrnehmen. [https://www.bdp-verband.de/sektionen/aus-fort-weiterbildung/ugset/afw-news-2-1?tx_news_pi1[action]=detail&tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[news]=7049&cHash=36cc5aedcbaea638770e67e0074b28a8]
5. Verfahrensverbesserungen
· Nachträgliche Beiordnung wird ermöglicht, wenn die PSPB in einem früheren Verfahrensabschnitt bereits ausgeübt, aber noch nicht beantragt worden war.
· Prozessbegleiter erhalten künftig Benachrichtigung über den Hauptverhandlungstermin sowie über den Verfahrensausgang.
6. Vergütungserhöhung
Die Pauschalen für PSPB im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren werden angehoben. Erstmals wird eine Vergütung für Betreuung nach Abschluss des Verfahrens eingeführt. Besonders zeitintensive oder fahrtaufwändige Begleitungen werden gesondert berücksichtigt.
Kritische Bewertung: Was der Entwurf leistet – und wo er zu kurz greift
Was zu begrüßen ist
Aus anwaltlicher Sicht ist die Reform in ihrem Grundansatz richtig. Die Streichung des Erfordernisses der „besonderen Schutzbedürftigkeit“ beseitigt eine paternalistische Hürde, die Betroffene zwang, ihre eigene Verletzlichkeit gegenüber dem Gericht darzulegen. Die Beiordnung für Opfer häuslicher Gewalt ist überfällig: Gerade Betroffene, die Gewalt durch ihnen nahestehende Personen erfahren haben, befinden sich in einem besonderen Loyalitätskonflikt und benötigen stabilisierende Unterstützung, um aussagefähig und -bereit zu bleiben. Der Deutsche Richterbund und der djb begrüßen den Reformansatz ausdrücklich.
Kritikpunkt 1: Die Erheblichkeitsschwelle bei häuslicher Gewalt ist sachlich nicht gerechtfertigt
Besonders kritisch zu sehen ist die Bedingung, dass Opfer häuslicher Gewalt „erhebliche körperliche oder seelische Folgen“ durch die Tat erlitten haben müssen, um in den Anwendungsbereich des neuen § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E zu fallen. Der djb weist zu Recht darauf hin, dass diese Einschränkung weder sachlich gerechtfertigt noch praktisch handhabbar ist: Schon zur Verwirklichung des Tatbestandes der Körperverletzung nach § 223 StGB muss eine Erheblichkeitsschwelle überschritten sein, sodass ein weiteres Kriterium redundant ist. Schlimmer noch: Es besteht die konkrete Gefahr, dass mangels Erfahrung mit bestimmten Gewaltformen – etwa digitaler Gewalt – Gerichte erhebliche seelische Folgen zu Unrecht verneinen und Betroffene damit schutzlos lassen. Die Streichung dieser Einschränkung wäre konsequent und dem Reformziel dienlich.
Kritikpunkt 2: Schutzlücken für nicht häusliche geschlechtsspezifische Gewalt und bildbasierte Gewalt
Der Entwurf beschränkt den erweiterten Schutz auf häusliche Gewalt und lässt andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt außen vor. Namentlich fehlt die Aufnahme des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) in die Kataloge der §§ 395 Abs. 1, 397a Abs. 1 StPO. Gerade die bildbasierte sexualisierte Gewalt ist häufig eine Erscheinungsform häuslicher Gewalt und geht mit erheblichen psychischen Folgen einher. Die Istanbul-Konvention (Art. 57) differenziert nicht zwischen den Formen häuslicher und sonstiger geschlechtsspezifischer Gewalt – ein Grund mehr, den Schutz umfassend auszugestalten.
Kritikpunkt 3: Beiordnung von Amts wegen bei Minderjährigen – problematische Ausgestaltung
Die geplante Möglichkeit, Minderjährigen eine PSPB ohne ihren Antrag von Amts wegen beizuordnen, wirft in der vorgesehenen Ausgestaltung ernsthafte rechtsstaatliche Fragen auf. Die BRAK lehnt die Regelung ab: Wenn der Minderjährige trotz ausdrücklichen Hinweises keinen Antrag stellt, tue er dies in voller Kenntnis der Möglichkeit – eine Beiordnung gegen oder ohne seinen Willen ist dann nicht gerechtfertigt. Ohne eine vorherige, formalisierte Anhörungspflicht des Minderjährigen fehlt dem Eingriff die prozessuale Rückkopplung. Der DAV kritisiert die Regelung als paternalistisch und fordert in der Praxis die Einführung einer Widerspruchslösung. Dem deutschen Verfahrensrecht ist ein Eingriff in die Verfahrensrechte einer Person ohne deren Kenntnis grundsätzlich fremd. Dass § 406g Abs. 3 S. 3 StPO-E die Möglichkeit vorsieht, die Beiordnung abzulehnen, mildert das Problem ab – heilt es aber nicht vollständig.
Kritikpunkt 4: Vergütung bleibt strukturell unzureichend
Die Vergütungserhöhung ist zu begrüßen – aber reicht nicht aus. Die bisherigen Pauschalen haben dazu geführt, dass Träger und Anbieter von PSPB sich aus dem Markt zurückgezogen haben. Insbesondere das pauschale Vergütungsmodell bildet den tatsächlichen Arbeitsaufwand nicht sachgerecht ab, wie der bff (Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe) in seiner Stellungnahme zu Recht bemängelt. Gerade in ländlichen Gerichtsbezirken mit Anfahrten von über 50 Kilometern sowie bei komplexen Mehrjahresverfahren führt die Pauschalstruktur zu struktureller Unterfinanzierung. Eine stundenweise Vergütung wäre das sachgerechtere Modell. Der djb stellt fest, dass die Anzahl der Prozessbegleiterinnen und -begleiter rückläufig ist – ein Angebotsmangel, der die Umsetzung des Reformziels gefährdet.
Kritikpunkt 5: Symbolische Erweiterung des § 395 Abs. 3 StPO ohne Substanz
Die Aufnahme der §§ 130, 192a, 241 StGB in den Katalog des § 395 Abs. 3 StPO hat, wie der Deutsche Richterbund zutreffend analysiert, lediglich klarstellenden und symbolischen Charakter – denn diese Delikte waren bereits nach der allgemeinen Auffangklausel des § 395 Abs. 3 StPO erfasst. Problematisch ist zudem, dass die ausdrückliche Nennung Erwartungen bei Betroffenen dieser Delikte weckt, die in der Praxis häufig enttäuscht werden: Die Anschlussvoraussetzungen sind angesichts des Erfordernisses besonderer Gründe restriktiv auszulegen. Insbesondere bei Volksverhetzungsdelikten könnte eine zu großzügige Auslegung den Kreis nebenklagebefugter Personen praktisch uferlos machen.
Kritikpunkt 6: Keine Bedarfsanalyse vor Reform
Der DAV regt grundsätzlich an, vor einer gesetzlichen Nachjustierung eine Evaluation und Bedarfsanalyse der bisherigen Regelungen durchzuführen. Tatsächlich liegt bis heute keine umfassende unabhängige Evaluation der seit 2017 bestehenden PSPB vor. Das laufende Fritz-Thyssen-Stiftungsprojekt zur Evaluation der Auswirkungen der PSPB auf den Strafprozess in Niedersachsen liefert erste empirische Daten – bundesweite, repräsentative Erkenntnisse fehlen jedoch. Ohne gesicherte Datenbasis bleibt unklar, welche Maßnahmen die Beiordnungszahlen tatsächlich steigern. [https://anwaltverein.de/newsroom/sn-3-26-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-staerkung-der-rechte-von-verletzten-insbesondere-schwerer-gewalt-und-sexualstraftaten-auf-psychosoziale-prozessbegleitung]
Handlungsrelevanz für Betroffene und Nebenkläger
Für Mandantinnen und Mandanten, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, ergibt sich aus dem Reformentwurf schon jetzt eine wichtige Botschaft: Die Zugangsvoraussetzungen für kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung werden erheblich gesenkt. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, entfällt das Erfordernis, die eigene Schutzbedürftigkeit nachzuweisen. Neu ist auch, dass Ermittlungsbehörden aktiv auf die Möglichkeit hinweisen müssen – wer bisher nicht auf PSPB hingewiesen wurde, hat damit künftig rechtlich abgesichert Anspruch auf diese Information.
Für Opfer häuslicher Gewalt ist zu beachten: Der neue Anspruch knüpft an das Merkmal „erheblicher körperlicher oder seelischer Folgen“ an. Dieser Nachweis sollte frühzeitig durch anwaltliche Begleitung gesichert werden, um den Beiordnungsanspruch nicht am unklaren Erheblichkeitskriterium scheitern zu lassen. Hier zeigt sich einmal mehr, dass anwaltliche Unterstützung bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend ist.
Fazit
Der Regierungsentwurf geht in die richtige Richtung: Er senkt bürokratische Hürden, öffnet den Schutz für Opfer häuslicher Gewalt und verbessert die Informationslage. Er bleibt jedoch an zentralen Stellen hinter dem Möglichen zurück – insbesondere durch das sachlich nicht gerechtfertigte Erheblichkeitskriterium bei häuslicher Gewalt, die unzureichende Vergütungsstruktur und die fehlende Erstreckung auf weitere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt. Das parlamentarische Verfahren bietet die Chance, diese Lücken zu schließen.
Haben Sie Fragen zur psychosozialen Prozessbegleitung oder zu Ihren Rechten als Opfer im Strafverfahren? Wir beraten Sie gerne – nehmen Sie Kontakt mit uns auf.