Digitale Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren – Ein kritischer Blick auf den Referentenentwurf des BMJV
Biometrische Gesichtserkennung, KI-gestützte Datenanalyse und das Ende des Trennungsgebots?
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichte einen Referentenentwurf (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Digitale_Ermittlungsmaßnahmen.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ) zur Änderung der Strafprozessordnung – Digitale Ermittlungsmaßnahmen. Der Entwurf sieht zwei neue Eingriffsbefugnisse vor: den automatisierten biometrischen Internetabgleich (§ 98d StPO-E) und die automatisierte verfahrensübergreifende Datenanalyse (§ 98e StPO-E). Beide Maßnahmen sollen unter Einsatz künstlicher Intelligenz die Effektivität der Strafverfolgung steigern.
Der politische Anspruch ist ambitioniert: moderne Ermittlungsmethoden für ein digitales Zeitalter, flankiert durch angeblich strenge Schutzmechanismen. Der Befund bei näherer rechtlicher Betrachtung ist ein anderer – und er ist beunruhigend.
I. Was sieht der Entwurf konkret vor?
§ 98d StPO-E: Biometrischer Internetabgleich
§ 98d StPO-E soll Strafverfolgungsbehörden ermächtigen, biometrische Daten aus einem laufenden Strafverfahren – insbesondere Lichtbilder und Videodateien – automatisiert mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet abzugleichen. Ziel ist die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder eines Zeugen. Als Eingriffsschwelle ist der Verdacht einer Straftat „von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung“ vorgesehen, insbesondere einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO.
§ 98e StPO-E: Automatisierte Datenanalyse
§ 98e StPO-E soll den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen ermöglichen. Datenbestände aus unterschiedlichen Strafverfahren und polizeilichen Datenbanken sollen automatisiert vernetzt, durchsucht und ausgewertet werden können – unter Einbeziehung von KI-Systemen. Eingriffsschwelle ist hier der Verdacht einer „auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat“ im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO.
II. Worum es wirklich geht: Analyse der Kernprobleme
1. Gesichtserkennung ohne Richtervorbehalt
§ 98d StPO-E sieht keinen Richtervorbehalt vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) (https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2026/stellungnahme-der-brak-2026-21.pdf ) hat in ihrer Stellungnahme vom April 2026 klargestellt, dass sie dies für nicht ausreichend hält. Angesichts der Eingriffstiefe – biometrische Erfassung von Gesicht und Stimme, Erstellung von Bewegungs- und Persönlichkeitsprofilen – erscheint das Fehlen einer richterlichen Vorabkontrolle verfassungsrechtlich kaum haltbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung stets betont, dass je intensiver der Eingriff, desto höher die verfahrensrechtlichen Sicherungen sein müssen. Beim biometrischen Abgleich handelt es sich um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht von erheblichem Gewicht – eine Staatsanwaltschaft darf darüber nicht allein entscheiden.
2. „Öffentlich zugänglich“ – ein Begriff mit Sprengkraft
Der Entwurf fasst den Begriff der öffentlich zugänglichen Internetdaten weit. Erfasst sein sollen auch Inhalte, die erst nach Registrierung, Genehmigung oder gegen Entgelt abrufbar sind. Das hat weitreichende Folgen: Soziale Netzwerke, Plattformen mit Zugangsbeschränkungen, Bezahldienste – all das kann zur Datenquelle für biometrische Profile werden.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) (https://freiheitsrechte.org/uploads/publications/Digital/GFF-Stellungnahme-Digitale-Ermittlungsbefugnisse.pdf) hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass damit faktisch eine anlasslose Massenerfassung biometrischer Daten ermöglicht wird. Weil der technische Abgleich es erfordert, Vergleichsdaten temporär herunterzuladen und zu speichern, werden auch Bilder und Videos von Millionen unbeteiligter Personen zwangsläufig erfasst. Das ist kein Kollateralschaden – das ist das Funktionsprinzip dieser Technologie.
3. Auch Zeugen und Unbeteiligte betroffen
Besonders besorgniserregend ist, dass § 98d StPO-E den biometrischen Abgleich ausdrücklich auch gegenüber Zeugen – also Nichtbeschuldigten – zulässt. Die BRAK hat zu Recht darauf hingewiesen, dass damit auch Menschen, gegen die kein Strafverdacht besteht, in einem biometrischen Suchraster erfasst und identifiziert werden können. Das ist ein qualitativer Sprung gegenüber dem bisherigen Recht: Aus der Strafverfolgung wird anlassbezogene Überwachung auch Unbeteiligter.
4. Die „Superdatenbank“ – § 98e StPO-E
Die BRAK warnt eindringlich vor den Folgen der automatisierten Datenanalyse nach § 98e StPO-E: Es entstehe faktisch eine „Superdatenbank“, in der Daten aus verschiedenen Strafverfahren, unterschiedlichen Kontexten und verschiedenen Betroffenengruppen zusammengeführt werden. Betroffen seien nicht nur Beschuldigte, sondern auch Opfer, Zeugen und vollständig unbeteiligte Personen.
Das ist das Ende des strafprozessualen Trennungsgebots in der Praxis. Bislang gilt: Daten, die in einem bestimmten Verfahren zu einem bestimmten Zweck erhoben wurden, dürfen nicht beliebig für andere Verfahren und andere Zwecke genutzt werden. § 98e StPO-E schleift diesen Grundsatz systematisch ab – und dies ohne dass der Entwurf auch nur ansatzweise darlegt, wie der Datenschutz der Betroffenen dabei praktisch gesichert werden soll.
5. KI als Vorfilter – und das Problem der faktischen Vorentscheidung
Der Entwurf sieht vor, dass KI-Systeme nur Daten aufbereiten und bereitstellen dürfen, während Bewertungen und Entscheidungen stets Menschen vorbehalten bleiben. Das klingt nach einer klaren Grenze. In der Praxis ist diese Grenze jedoch höchst durchlässig.
KI-Systeme selektieren, klassifizieren und priorisieren – und damit prägen sie unweigerlich, was menschliche Entscheidungsträger überhaupt zu Gesicht bekommen. Was die KI nicht liefert, wird nicht gesehen. Die BRAK spricht von einer faktischen Vorentscheidung durch algorithmische Vorselektion. Der Verfassungsblog (https://verfassungsblog.de/gesichtserkennung-referentenentwurf-strafprozessrecht/) hat in einem Beitrag vom März 2026 darauf hingewiesen, dass der Entwurf keinerlei Vorgaben zur Leistungsfähigkeit, Fehlerquote oder Transparenz der eingesetzten Systeme macht. Weder Algorithmus noch Hersteller noch Qualitätsstandard werden reguliert.
Zu den bekannten Risiken zählen:
- Fehlklassifikationen: Biometrische Erkennungssysteme erzielen je nach Bevölkerungsgruppe sehr unterschiedliche Fehlerquoten – mit nachgewiesener Benachteiligung dunkelhäutiger Menschen.
- Diskriminierung: Algorithmen, die auf unausgewogenen Trainingsdaten basieren, reproduzieren und verstärken strukturelle Vorurteile.
- Halluzinationen: KI-Systeme können falsche Zusammenhänge konstruieren, die von menschlichen Ermittlern unkritisch übernommen werden.
6. Fehlende Benachrichtigungspflichten
Die Neue Richter-Vereinigung (https://www.neuerichter.de/gemeinsame-stellungnahme-zu-den-gesetzentwuerfen-zur-staerkung-digitaler-ermittlungsbefugnisse/) und die Strafverteidigervereinigungen (https://kripoz.de/wp-content/uploads/2026/04/2026-04-07_GE_digitale_Ermittlungsma·nahmen_StN_StVV.pdf) haben in ihrer gemeinsamen Stellungnahme kritisiert, dass der Entwurf zur automatisierten Datenanalyse keine Benachrichtigungspflicht für die betroffenen Personen vorsieht. Das verletzt das Recht auf rechtliches Gehör und macht eine nachträgliche Rechtskontrolle praktisch unmöglich. Wer nicht erfährt, dass er Gegenstand einer KI-basierten Überwachungsmaßnahme war, kann sich nicht dagegen wehren.
7. Konvergenz mehrerer Gesetzesinitiativen
Der Referentenentwurf des BMJ wird flankiert von parallelen Entwürfen des Bundesministeriums des Innern (BMI) – zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit und zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/pm-dsk-digitale-ermittlungen/) hat im April 2026 gewarnt, dass diese drei Gesetzesinitiativen zusammengenommen eine umfassende Überwachungsinfrastruktur schaffen, die weit über jeden einzelnen Entwurf hinausgeht.
Der Gesamteffekt ist mehr als die Summe seiner Teile: Wer im Strafverfahren biometrisch erfasst, in der Polizeidatenbank verankert und durch KI-Analysen geclustert wird, lebt in einer anderen Republik als noch vor einem Jahrzehnt.
III. Verfassungsrechtliche Maßstäbe
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 16. Februar 2023 zur automatisierten Datenanalyse (1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20) die verfassungsrechtlichen Anforderungen klar benannt:
- Hohes Eingriffsgewicht: Automatisierte Analysen greifen in Art. 10 GG, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das IT-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein.
- Präzise Eingriffsschwellen: Vage Verweise auf „erhebliche Bedeutung“ genügen nicht. Es bedarf präziser tatbestandlicher Begrenzungen.
- Strikte Zweckbindung: Daten dürfen nicht zweckentfremdet zusammengeführt werden.
- Effektiver Richtervorbehalt: Bei intensiven Eingriffen ist eine richterliche Vorabkontrolle verfassungsrechtlich geboten.
- Transparenz und Kontrolle: Betroffene müssen informiert werden; effektiver Rechtsschutz muss gewährleistet sein.
Nach Einschätzung der BRAK, der GFF und der DSK genügt der vorliegende Entwurf diesen Anforderungen nicht. In der vorgelegten Fassung halten die Bundesrechtsanwaltskammer und die Gesellschaft für Freiheitsrechte den Entwurf für nicht hinnehmbar.
IV. Was auf dem Spiel steht
Es geht nicht um Technikfeindlichkeit. Strafverfolgung muss mit ihrer Zeit gehen, und digitale Werkzeuge können legitime Ermittlungsarbeit unterstützen. Darüber besteht kein ernsthafter Streit.
Es geht um die Bedingungen, unter denen der Staat diese Werkzeuge einsetzen darf. Und hier gilt ein Grundsatz, der nicht verhandelbar ist: Die Unschuldsvermutung ist kein Relikt aus analogen Zeiten. Sie gilt auch dann, wenn Algorithmen Gesichter scannen und KI-Systeme Datenbankabfragen durchführen.
Ein Staat, der ohne Richtervorbehalt Gesichter erkennt, ohne Benachrichtigungspflicht Daten auswertet und ohne Trennungsgebot Informationen aus verschiedenen Verfahren zusammenführt, verändert das Verhältnis zwischen Bürger und Staatsmacht grundlegend. Nicht durch eine einzelne dramatische Entscheidung – sondern durch das schleichende Normalisieren von Maßnahmen, die jede für sich „verhältnismäßig“ erscheinen soll.
V. Bedeutung für die anwaltliche Praxis
Für Betroffene und ihre anwaltliche Vertretung ergeben sich bereits jetzt und erst recht nach Inkrafttreten des Gesetzes folgende Fragestellungen:
- Akteneinsicht und Transparenz: Wurden im Ermittlungsverfahren KI-gestützte Analysen oder biometrische Abgleiche eingesetzt? Auf welcher Grundlage? Mit welchen Ergebnissen?
- Verwertungsverbote: Wurden Daten aus anderen Verfahren zweckwidrig eingebracht? Fehlen Anordnungsvoraussetzungen oder richterliche Genehmigungen?
- Berufsgeheimnisschutz: Schützt der Entwurf Daten aus dem Mandatsverhältnis hinreichend vor der automatisierten Analyse? Die BRAK bestreitet das.
- Rechtsschutz gegen Maßnahmen: Wie kann gegen KI-gestützte Ermittlungen effektiv vorgegangen werden, wenn keine Benachrichtigung erfolgt?
Diese Fragen werden die Strafverteidigung in den kommenden Jahren prägen. Wer als Beschuldigter in ein Verfahren gerät, das auf automatisierten Datenanalysen basiert, muss frühzeitig auf die Kontrolle und Anfechtung dieser Grundlagen setzen.
VI. Fazit
Der Referentenentwurf des BMJ zu digitalen Ermittlungsmaßnahmen ist kein ausgewogenes Modernisierungsvorhaben. Er schafft weitreichende Befugnisse für staatliche Überwachung mit unzureichenden rechtsstaatlichen Grenzen. Kein Richtervorbehalt beim biometrischen Abgleich. Keine Benachrichtigungspflicht bei der automatisierten Datenanalyse. Keine Vorgaben zur Qualität und Fehlerquote eingesetzter KI-Systeme. Keine wirksame Zweckbindung der zusammengeführten Datenbestände.
Die Kritik kommt nicht aus einer politischen Ecke – sie kommt von der BRAK, der DSK, der GFF, den Strafverteidigervereinigungen und dem Verfassungsblog. Sie ist breit, fachlich fundiert und verfassungsrechtlich belastbar.
Der Gesetzgeber ist aufgefordert, nachzubessern: mit einem echten Richtervorbehalt, klaren Eingriffsschwellen, strikter Zweckbindung, wirksamen Benachrichtigungspflichten und Qualitätsanforderungen für KI-Systeme. Wer die Balance nicht hält, macht aus einem Rechtsstaat einen Überwachungsstaat – auch wenn das niemand so nennen will.
Für Fragen zu laufenden Ermittlungsverfahren, zur Akteneinsicht oder zur Verwertbarkeit digital erhobener Beweise stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Stand: Mai 2026.