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VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN – Az.: 5 K 21725/16 Me – 03.01.2018

U R T E I L

In dem Verwaltungsstreitverfahren

1. des Herrn xxx,

2. des Kindes xxx,

gesetzlich vertreten durch den Vater xxx,

Anschrift zu 1 und 2: xxx

 

– Kläger –

zu 1 und 2 bevollmächtigt:

Rechtsanwälte Elster und Pietrzyk,

Markt 23, 07743 Jena

 

g e g e n

 

die Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

Am Rasthof 2, 07629 Hermsdorf

 

– Beklagte –

 

w e g e n

 

Asylrechts

 

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch die Richterin xxx als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung am 3. Januar 2018 für Recht erkannt:

 

  I.        Soweit die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte nach Art 16a GG zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

 

 II.        Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Vorausaussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan für die Kläger vorliegen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

III.        Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.

 

 IV.        Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

T a t b e s t a n d :

 

I.

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige schiitischer Religionszugehörigkeit und gehören der Volksgruppe der Hazara an. Der xxx geborene Kläger zu 1) stammt aus xxx. Erreiste nach eigenen Angaben am xxx gemeinsam mit seinem xxx in xxx geborenen Sohn, dem Kläger zu 2), in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am xxx beantragten sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

 

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgendem: Bundesamt) am xxx gab der Kläger zu 1) an, Afghanistan vor ca. 36 Jahren, in der Zeit nach dem Krieg mit Russland, verlassen und anschließend im Iran gelebt zu haben. Grund hierfür sei gewesen, dass sein Vater sich keiner der gegeneinander kämpfenden muslimischen Gruppierungen habe anschließen wollen und ihm deshalb vorgeworfen worden sei, Kommunist zu sein. Der Kläger zu 1) habe nach eigenen Angaben nie eine Schule besucht. Im Iran habe er ein eigenes Geschäft betrieben und habe mit Silber gehandelt. Den Iran habe er verlassen, weil er Schulden in Höhe von 20 Millionen Toman habe. Da er diese nicht habe begleichen können, sei er von dem Gläubiger namens xxx vor ca. einem Jahr bedroht worden. Dieser sei sehr einflussreich und komme ursprünglich aus xxx. Er habe zwei bis drei Monate erfolglos versucht sich im Iran zu verstecken. Wenn sie nach Afghanistan gezogen wären, hätte er sie dort noch leichter gefunden. Zudem könnten sie in Afghanistan nicht lange überleben, weil sie Hazara seien. Hazara seien nicht beliebt und hätten viele Feinde, auch weil sie schiitisch seien.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes vom xxx. den Klägern am xxx zugestellt, wurde ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt (Nr. 2). Es wurde festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und der subsidiäre Schutzstatus (Nr. 3) nicht zuerkannt werden. Es wurde festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und der subsidiäre Schutzstatus (Nr. 3) nicht zuerkannt werden und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen (Nr. 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asyl Verfahrens, zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen zu ihrer Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen.

 

II.

Am xxx haben die Kläger hiergegen Klage erheben lassen. Nachdem ihr Klägerbevollmächtigte die Anträge hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

 

den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2016 teilweise aufzuheben und diese zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

 

hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

 

weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

 

Die Beklagte hat schriffsätzlich beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt derGerichtsakten und der Behördenakte der Beklagten (eine Heftung) sowie auf die Niederschriftüber die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Soweit die Kläger ihre Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte in der mündlichen Verhandlung zurücknehmen ließen, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1VwGO einzustellen.

 

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten entschieden werden, da diese ordnungsgemäß und unter Hinweis hierauf geladen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

 

Der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2016 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG zu. Der insoweit rechtswidrige Bescheid war aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass im Fall der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

 

Im Übrigen erweist sich der Bescheid der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung vom 31.07.2016, BGBl. 2016,S. 1939 ff.) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

 

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG.

 

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst, a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst, b), sofern kein Ausschlussgrund vorliegt. Das sich bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen hieran anknüpfende Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz schützt ebenso wie das Asylrecht politisch Verfolgte und dient der Umsetzung des Artikel 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es darauf an, ob bei zukunftsgerichteter Betrachtung genügend beachtliche Anknüpfungsmerkmale, also Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG und Verfolgungsgründe im Sinne von § 3b AsylG (entsprechend Art. 9 und Art. 10 QRL) vorliegen, derentwegen eine Bedrohung aller Voraussicht nach in Zukunft nachvollziehbar und begründet erscheint. Auch gemeinschaftsrechtlich ist eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann relevant, wenn sie an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG).

 

Verfolgungshandlungen in diesem Sinne liegen nach § 3a Abs. 1 AsylG vor, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist (Nr. 2). Verfolgung liegt danach u. a. grundsätzlich bei der Anwendung physischer oder psychischer – einschließlich sexueller – Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), sowie bei diskriminierenden staatlichen Maßnahmen vor (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 bis 5 AsylG). Eine für die Flüchtlingsanerkennung beachtliche Verfolgung kann außer von staatlicher Seite (§ 3c Nr. 1 AsylG) auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat im Wesentlichen beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG), sowie von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zur Flüchtlingsanerkennung führt die begründete Furcht vor den genannten Verfolgungshandlungen dann, wenn die Verfolgung an die Rasse, Religion, Nationalität, die politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpft, wobei unerheblich ist, ob die Merkmale beim Betroffenen tatsächlich vorliegen, sofern sie ihm von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 2 AsylG -Verfolgungsgründe -).

 

Der Ausländer hat nur dann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG, wenn er bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher, d.h. also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht dann, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen, als solche Umstände, die gegen eine Annahme von Verfolgung sprechen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denken den Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2008 – IOC 33.07 AuAS 2008, S. 118 ff).

 

Zu Gunsten eines vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbers gilt nach Art. 4 Abs. 4 QRL die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U. v. 02.03.2010 – C-175/08 -, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Für ein Eingreifen der Beweiserleichterung ist es allerdings erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 – IOC 4/09 -, BVerwGE 136, 360 ff, juris). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (ThürOVG, U. v. 28.11.2013 – 2 KG 185/09 – , juris, Rn. 48). Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 — IOC 5/09 —, BVerwGE 136, 377 ff, juris).

 

Der Ausländer ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 08.05.1984 – 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, S. 1005 ff.) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerberbehaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft hat, wobei allerdings der typische Beweisnotstand bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 -InfAuslR 1986, 79 ff).

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze droht den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Soweit die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan befürchten, von xxx verfolgt zu werden, fehlt es in diesem Zusammenhang bereits an der Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Probleme des Vaters beziehungsweise Großvaters, verfolgt würden, ist mangels entsprechender Anhaltspunkte, insbesondere aufgrund des Zeitablaufs, nicht beachtlich wahrscheinlich und wird von dem Kläger zu 1) auch nicht vorgetragen.

 

Den Klägern droht in Afghanistan auch keine Verfolgung, weil sie der Volksgruppe der Hazara angehören und schiitischen Glaubens sind. Es ist davon auszugehen, dass Hazara, die mehrheitlich schiitischen Glaubens sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 22), in Afghanistan keiner an ihre Volksoder Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen bzw. religiösen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich aus einer anlassgeprägten Einzelverfolgung, aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Drittenwegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (vgl. zum vorstehenden BVerwG, – Urteil v.18. Juli 2006 —IC 15/05 —, BVerwGE 126, 243 ff. zitiert nach juris).

 

Eine anlassgeprägte Einzelverfolgung vermochte der Kläger zu 1) vorliegend nicht hinreichend darzulegen. Er berichtete lediglich über die allgemeine Situation der Hazara in Afghanistan.

 

Die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara ausgesetzt sind, weisen – auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags – allerdings weder in ganz Afghanistan noch in der Heimatprovinz des Klägers zu 1), Bamyan, wo sich insbesondere auch Mitglieder der Hazara aufhalten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017, aktualisiert am 27.06.2017, S. 47), die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf.

 

Nach ihrer besonderen Verfolgung während der Taliban-Herrschaft hat sich ihre Lage grundsätzlich gebessert, sie sind aber in der öffentlichen Verwaltung immer noch unterrepräsentiert undgesellschaftliche Spannungen bestehen in lokal unterschiedlicher Intensität fort (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 19.10.2016, S. 9). Auch der LFNHCR geht davon aus, dass die Hazara seit dem Ende des Taliban Regimes im Jahr 2001 erhebliche politische und wirtschaftliche Fortschritte gemacht hätten, zumal die Anzahl der schiitischen Parlamentsmitglieder in etwa dem Anteil der Schiiten in der Bevölkerung entspreche (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand 19.04.2016, S.87, 59). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 19.10.2016, S. 9). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul,Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt. Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (zum Vorstehenden BFA, a. a. O., S. 153). Gezielte Angriffe würden durch die Taliban auf die Ethnie der Hazara nicht durchgeführt (vgl. Auswärtiges Amt: Lagebeurteilung für Afghanistan nachdem Anschlag am 31. Mai 2017, Stand Juli 2017, S. 6, 10). Informationen eines Vertreterseiner internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 172). Nach Würdigung und Bewertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse, ist das Gericht der Auffassung, dass Hazara in Afghanistan zwar noch einer gewissen Diskriminierung unterliegen, derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden, gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte im Sinn von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, U. v.03.07.2012 – 13a B 11.30064 juris, Rn. 20 f.; zuletzt bestätigt mit B. v. 20.01.2017 – 13aZB 16.30996-juris, Rn. ll; vgl. hierzu auch VG Lüneburg, U. v. 15.05.2017 – 3 A 102/16,juris, Rn. 30 ff).

 

2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG, da ihnen in Afghanistan kein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG droht. Dieser Anspruch geht den Abschiebungsverboten nach nationalem Recht – § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 und 5 AufenthG – vor (vgl. noch zu § 60 Abs. 2 ff. AufenthG: BVerwG, U. V. 08.09.2011 – 10 C 14/10 – juris, Rn. 11), so dass dieser Anspruch zunächst zu prüfen ist.

 

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

 

Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz2 Nr. 3 AsylG). Für die Feststellung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend und es gilt für den vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden die Nachweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes darf schließlich auch nicht nach § 4 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen sein. Gemessen an diesen Grundsätzen ist den Klägern der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG nicht zuzuerkennen.

 

a) Den Klägern droht in Afghanistan nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, so dass die Voraussetzungen für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG nicht gegeben sind.

 

b) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen im Fall der Kläger ebenfalls nicht vor.

 

Im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür geltend gemacht werden, dass der Schutzsuchende im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art undAusmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (Renner/Bergmann, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 34 f., m.w.N.). Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintritts Wahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, B. v. 10.04.2008 – 10 B28.08 -, juris Rn. 6; U. v. 14.12.1993 – 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, S. 524 f.. Juris Rn. 10 f.; U.V. 05.11.1991 -9 C118.90 -, BVerwGE 89, S. 162 ff., juris Rn. 17).

 

Gemessen daran besteht für die Kläger nach der Auffassung des Gerichts im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

 

Aufgrund des Vorbringens des Klägers zu 1) im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger ihrem Verfolger xxx in Afghanistan zum Opfer fallen würden.

 

Einer Verfolgungshandlung steht bereits entgegen, dass der Kläger zu 1) nach seinen eigenen Angaben bereits vor über 36 Jahren mit seiner Familie in den Iran gegangen ist und sich seit dem dort aufgehalten hat. Der Kläger zu 2) hat sich nie in Afghanistan aufgehalten. Das geschilderte Verfolgungsschicksal hat sich ausschließlich im Iran abgespielt. Eine Vorverfolgung in Afghanistan ist daher bereits begrifflich ausgeschlossen, so dass die Nachweiserleichterung nicht greift.

 

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan Opfer einer der Vorschrift des Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung zu werden, ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers zu 1) hinsichtlich seiner Erlebnisse im Iran. Das Gericht glaubt ihm zwar, dass er im Iran Probleme wegen seiner Schulden hatte, allerdings ist das Gesamtvorbringen nicht geeignet, eine derzeit fortbestehende Gefahr einer Verfolgung durch

seinen Gläubiger in Afghanistan zu begründen.

 

Der Kläger zu 1) vermochte ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse des xxx nicht hinreichend darzulegen. Während er im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt angab, xxx habe ihn einmal im Beisein eines Polizisten und ansonsten jedes Mal, wenn er ihn gesehen habe, bedroht, berichtete der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung neben der Bedrohung im Beisein des Polizisten lediglich von einer weiteren Bedrohungssituation. Aufgrund dieses Widerspruchs sowie der unpräzisen Schilderungen zum Bedrohungsinhalt ergeben sich bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens.

 

Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist aufgrund der Schilderungen auch nicht davon auszugehen, dass xxx den Klägern tatsächlich etwas antun wollte beziehungsweise will. Die geschilderten Drohungen fielen ausschließlich im Zusammenhang mit den offenen Geldforderungen. Es ist nicht auszuschließen, dass diese lediglich dazu dienten, den Forderungen Nachdruck zu verleihen. Dass den Klägern während ihrer Zeit im Iran nichts passiert ist, als auch der Umstand, dass der Gläubiger sich offenbar an staatliche Stellen gewendet hat, spricht ebenfalls gegen ein ernsthaftes Schädigungsinteresse. Zweifelhaft ist zudem, ob xxx die Kläger in Afghanistan überhaupt zielgerichtet sucht. Der Umstand, dass dieser die übrige im Iran verbliebene Familie der Kläger offenbar nicht einmal aufgesucht hat, spricht jedenfalls gegen eine zielgerichtete Suche. Im Übrigen vermochte der Kläger zu 1) nicht plausibel darzulegen, wie sein Verfolger ihn in seiner Heimatregion finden könnte.

 

Soweit der Kläger zu 1) ausführte, dass xxx Afghane sei und aus Mazar-e-Sharif stamme, ist nicht klar, wie er die Kläger in der Provinz Bamyan finden könnte. Selbst wenn, wie der Kläger zu 1) nach seinen Angaben aufgrund seiner offenbar langjährigen Geschäftsbeziehung mit xxx wisse, dass dieser vieler Kontakte habe und viele Leute kenne, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er tatsächlich über derart weitreichende Vernetzungen in Afghanistan verfügt.

 

Soweit der Kläger zu 1) zu Beginn der mündlichen Verhandlung auf die Nachfrage des Gerichts, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, kein Wort über xxx verlor, wird ersichtlich, dass er offenbar selbst nicht ernsthaft befürchtet von diesen in Afghanistan verfolgt zu werden.

 

c) Den Klägern droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

 

Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts haben dabei nur im Rahmen der Beurteilung des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt eine Bedeutung (vgl. EuGH, U. v 30.01.014 – C-285/12 -, „Diakite“). Ein bewaffneter Konflikt hiernach führt aber nicht an sich zu einem Schutzanspruch, sondern nur dann, wenn das Leben und oder die körperliche Unversehrtheit von Zivilpersonen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gefährdet sind (so auch BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C13/10 – juris, Rn. 20). Die von dem bewaffneten Konflikt allgemein ausgehende Gefahr muss sich in der Person des Ausländers zudem so verdichten, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine derartige Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen des Ausländers ergeben, die dazu führen, dass er von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen ist, weil er etwa von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 18). Auch ohne diese Individualisierung ist eine beachtliche Gefährdung zu bejahen, wenn die Situation durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, U. V. 17.02.2009 – C-465/07 „Elgafaji“; BVerwG, a.a.O. Rn. 19).

 

Bei der Prüfung einer solchen Bedrohung ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose (bei einem nicht landesweiten Konflikt) der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, a.a.O., Rn. 13, vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – jurisRn. 16).

 

Der Kläger zu 1) stammt aus der Provinz Bamyan, so dass hinsichtlich der Gefahrenlage primär auf diese Region abzustellen ist. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich trotz der sich landesweit verschlechternden Sicherheitslage keine derart hohe Gefahrendichte, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Provinz einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

 

Die zentral gelegene Provinz Bamyan – mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft – wird als eine der friedlichsten und sichersten Orte in Afghanistan geschätzt (BFA a.a.O. S. 48, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung vom28.07.2017 für Afghanistan nach dem Anschlag am 31.05.2017, Rn. 34). Im Gegensatz zu anderen Teilen des Landes, wird selten von sicherheitsrelevanten Vorfallen in Bamyan berichtet (a.a.O. S. 48). Nur in wenigen der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan,Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar(a.a.O. S. 48). Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (a.a.O. S. 48). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 454.633 geschätzt, wobei der Großteil der Bevölkerung der Volksgruppe der Hazara angehören (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan vom 02.03.2017, aktualisiert am11.05.2017, S. 47 f.). Im Zeitraum 01.09.2015 – 31.05.2016 wurden in der Provinz Bamyan 33 sicherheitsrelevante Vorfalle registriert (a.a.O. S. 48). Für das Jahr 2016 dokumentierte UNAMA in der zentralen Hochregion (Daikundi, Bamian) 115 Zivilopfer (Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung vom 28.07.2017 für Afghanistan nach dem Anschlag am 31.05.2017, Rn.33). In der Zeit von Ol.01.2017 bis 30.06.2017 dokumentierte UNAMA in der Provinz Bamyan 1 verletzte Zivilperson (UNAMA, Midyear Report vom Juli 2017, S. 73). Damit ist – ungeachtet dessen, dass in der Provinz offenbar kein innerstaatlich bewaffneter Konflikt herrscht -die Gefahr einer Zivilperson Opfer willkürlicher Gewalt zu werden allerdings noch nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22, demnach stellt ein Risiko von 1:800 in einer Provinz verletzt oder getötet zu werden noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dar). Persönliche Umstände, die zu einer höheren Gefahrdung der Kläger fuhren, liegen nicht vor.

 

3. Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

 

Bei dem nationalen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (vgl. BVerwG, U. v. 08.09.2011 – 10 C 14/10 -, BVerwGE 140, 319, juris), wobei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf Grund seiner verfassungskonformen Anwendung gegenüber § 60 Abs. 5 AufenthG materiell nachrangig ist (BayVGH, B. v. 04.08.2015 – 13a ZB 15.30032 -juris).

 

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

 

Hierbei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, nicht (mehr) erforderlich, dass diese Gefahren seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (vgl.BVerwG, U. v. 13.06.2013 – 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8, juris). Die Vorschrift des Art. 3EMRK unterscheidet auch nicht zwischen konkreten und allgemeinen Gefahren.

 

So können auch schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK fuhrt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. EGMR, U. v. 28.06.2011 – Sulfi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 -, juris). Es müssen folglich ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dies setzt bei einer Annahmeeiner unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (vgl. BayVGH, B. v 30.09.2015 -13a ZB 15.30063 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 -, juris;BayVGH, B. v 21.11.2014 – 13a B 14.30284 -, juris).

 

Das wäre bei den Klägern der Fall, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren müssten. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen im Falle der Kläger eine Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen wäre.

 

Die schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan ergeben sich aus Folgendem:

 

Die Versorgungslage im gesamten Land und auch in Kabul ist katastrophal. Trotz der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und erheblicher Anstrengungen seitens der afghanischen Regierung ist Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 24) und das ärmste Land der Region145 K 21725/16 Me(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Seit der Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes führte der Abzug der internationalen Streitkräfte zu sinkenden internationalen Investitionen sowie einer stark schrumpfende Nachfrage (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September2016, S. 21 f.). So sind ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um30 % zurückgegangen, zumal sich die Rahmenbedingungen für Investoren in den vergangenen Jahren kaum verbessert haben (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September2016, S. 22). Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit – insbesondere auch durch den Abzug ausländischer Truppen – wirkt sich negativ auf neue Investitionen aus (vgl. Basisinformation Afghanistan der D-A-CH Kooperation v. 09.12.2013, S. 51; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand November2015, S. 23).

 

Das rapide Bevölkerungswachstum stellt darüber hinaus eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Derzeit leben in Afghanistan rund 36 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S.21, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31).

 

Dabei existiert ein eklatantes Gefalle zwischen Urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Laut UNHCR sind die humanitären Indikatoren auf einem kritisch niedrigen Niveau: 30 % der Bevölkerung sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, 6,3 % sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen und 9,1 % der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag (UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September2016, S. 13), wobei bei letzterem eine Verbesserung zu sehen ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Naturkatastrophen und extreme Natureinflüsse im Norden tragen zur schlechten Versorgung der Bevölkerung bei (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Im Süden und Osten gelten nahezu ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S.24). Neben der Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten das Land vor große Herausforderungen(Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 5).

 

Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes ist die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 % gestiegen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Die Analphabetenquote ist hoch und die Anzahl der Fachkräfte gering (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 24). Die Landwirtschaft beschäftigt immer noch geschätzte 60 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts.

 

Rückkehrer sehen sich, wie alle Afghanen, mit unzureichenden wirtschaftlichen Perspektiven und geringen Arbeitsmarktchancen konfrontiert, insbesondere wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 5).

 

Viele der Afghanen zieht es nach Kabul, wo die Einwohnerzahl zwischen den Jahren 2005 und 2015 um 10 % auf ca. 3,5 Millionen Einwohner gestiegen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 27f., UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04,2016, S. 33) und inzwischen teilweise auf mehr als sieben Millionen Menschengeschätzt wird (OVO Lüneburg, U. v. 19.09.2016 – 9 LB 100/15 -, juris).

 

Dort gehört die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 27.). Laut UNHCR(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 33) befindet sich Berichten zufolge ein großer Anteil der städtischen Haushalte mit mittlerem und niedrigem Einkommen in informellen Siedlungen in schlechter Lage und mit mangelnder Anbindung an Versorgung.

 

Der Umfrage zu den Lebensbedingungen in Afghanistan für 2013/2014 („Afghan Living Conditions Survey“) zufolge leben 73,8 Prozent der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slum-Haushalten.

 

Die Regierung hat sich jedoch ehrgeizige Reformziele gesteckt und plant unter anderem durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September2016, S. 22). Afghanistan befindet sich in einem langwierigen Wiederaufbauprozess (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 4). Im Jahr 2016 beträgt das Wirtschaftswachstum 1,5 % (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 2). Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich dabei, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Mehr als 95 % des afghanischen Budgets stammen auch im Jahre 2016 von der internationalen Staatengemeinschaft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v.30.9.2016, S. 2). Zum Jahresende 2014 hat das Jahrzehnt der Transformation (2015-2024)begonnen, in dem Afghanistan sich mit weiterhin umfangreicher internationaler Unterstützung zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickeln soll, wofür Afghanistan verstärkt eigene Anstrengungen zugesagt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 4). Im Mai 2016startete das Projekt „Casa 1000″, mit dem eine Stromleitung von Tajikistan nach Afghanistanerrichtet und ab 2019 dem Energiemangel begegnet werden soll (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25).

 

Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen in Afghanistan weicht stark voneinander ab, für alleinstehende Personen bewegte es sich lediglich im Bereich zwischen 10 und 15 %; das Armutsrisiko stieg bei einer Haushaltsgröße von drei Personen (11 %) bis zu einer Haushaltsgröße von neun Personen (über 40 %) kontinuierlich und lag bei einer Haushaltsgröße von 15 Personen sogar bei über 45 % (OVO Münster, U. v. 27.01.2015 – 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 48).

 

Nachdem im Jahr 2011 nur 7,5 % der Bevölkerung über eine adäquate Wasserversorgung verfugten, haben im Jahr 2016 46 % Zugang zu Trinkwasser (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25; vgl. auch UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31).

 

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert, so werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult; der Anteil der Mädchen beträgt 37,5 %, nach dem sie unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 12).

 

Auch die medizinische Versorgung hat sich seit 2005 erheblich verbessert, was auch zu einemdeutlichen Anstieg der Lebenserwartung geführt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24, 25). Dennoch besteht landesweit eine unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung und Fachpersonal, wobei die Situation in den NordundZentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). 36 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Insbesondere in ländlichen und in sicheren Gebieten sowie unter Nomaden kommt es zu schlechten Gesundheitszuständen von Frauen und Kindern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25). Aufgrund der Fortschritte in der medizinischen Versorgung hat sich allerdings etwa die Müttersterblichkeit von1,6 % auf 0,324 % gesenkt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S.23). Eine gute medizinische Versorgung auch komplizierterer Krankheiten bieten das French Medical Institute und das Deutsche Diagnostische Zentrum (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Eine Behandlung psychischer Erkrankungen findet nur unzureichend statt; in Kabul, Jalalabad, Herat und Mazar-e Sharif gibt es entsprechende Einrichtungen mit meist wenigen Betten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23, 24).

 

Aufgrund dieser Erkenntnislage geht das erkennende Gericht davon aus, dass zumindest Personen mit besonderem Schutzbedarf wie z. B. ältere oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder, Familien und Personen mit besonderen ethnischen oder religiösen Merkmalen keine Möglichkeit haben, sich in Afghanistan eine neue Existenz aufzubauen. Soweit jedoch alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete kinderlose Ehepaare im berufsfähigen Alter ohne die genannten vulnerablen Merkmale betroffen sind, geht auch der UNHCR davon aus, dass sie unter bestimmten Umständen in der Lage sind, ohne die Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in einer Umgebung zu leben und sich eine Existenz aufzubauen, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bietet und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle steht (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 99).

 

Im Fall des Klägers zu 1) und seines minderjährigen Sohnes, dem Kläger zu 2), ist nicht davon auszugehen, dass sie nach Afghanistan zurückkehren und sich dort ein Existenzminimum aufbauen könnten. Der Kläger zu 1) hat nie die Schule besucht und sich seit seiner Kindheit im Iran aufgehalten.

 

Trotz seiner Berufserfahrung, die er dort nach seinen glaubhaften Angaben gemacht hat, wird er nach der Auffassung des Gerichts angesichts der Vielzahl der Arbeitssuchenden in Afghanistan keine Anstellung finden können, um den Lebensunterhalt für sich, geschweige denn für seinen Sohn zu sichern. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) angesichts der angespannten Arbeitssituation in seinem früheren Tätigkeitsfeld eine Anstellung finden würde, zumal er in Afghanistan über keinerlei Beziehungen verfügt.

 

Eine Beschäftigung könnte er aufgrund des afghanischen Arbeitsmarktes gegebenenfalls im Bausektor finden. Bei den dort angebotenen Erwerbstätigkeiten handelt es sich jedoch meist um solche als ungelernte Hilfskräfte bzw. Tagelöhner, die allenfalls geeignet sind, das Existenzminimum des Arbeitssuchenden selbst sicherzustellen. Allerdings dürfte er aufgrund seiner glaubhaft geschilderten gesundheitlichen Probleme und auch seines Alters kaum konkurrenzfähig sein. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der 12-jährige Kläger zu 2) nennenswert zum Einkommen beitragen könnte. Erschwerend kommt, gerade auch hinsichtlich der Möglichkeiten eine gut bezahlte Anstellung zu finden, hinzu, dass die Kläger der Volksgruppe der Hazara angehören (vgl. ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom21.11.2016: 1) Existenzmöglichkeiten für minderjährige unbegleitete Hazara ohne berufliche Ausbildung und verwandtschaftliche Beziehungen; 2) medizinische Versorgung, medikamentöse Versorgung (inkl. Kostenfaktor); 3) Versorgungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung). Die Kläger haben aufgrund ihrer glaubhaften Angaben keine Ersparnisse, auf die sie zurückgreifen könnten. Sie verfügen in Afghanistan über keinerlei Verwandtschaft, von denen sie Unterstützung erwarten könnten. Die Versorgung mit Wohnraum wäre nach den obigen Ausführungen nicht gewährleistet. Im Rahmen der Gesamtschau ist damit zu befürchten, dass die Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden. Den Klägern ist deshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu gewähren.

 

Ist § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf die allgemeinen Lebensumstände zu bejahen, ist nicht mehr zu prüfen, ob auch ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte, da es sich hierbei – wie oben bereits ausgeführt – um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt.

 

Die Abschiebungsandrohung des streitgegenständlichen Bescheides war nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit aufzuheben, als den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan an gedroht wurde (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Nr. 6 des Bescheides vom 10.11.2016 war ebenso aufzuheben.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

 

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.