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Versammlungs- und Polizeirecht

Art. 8 des Grundgesetzes besagt, dass alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Abwehrrecht gegen staatliche Beschränkungen bildet den wesentlichen Bestandteil der gemeinsamen Bekundung eines politischen Willens. Mit der großen Bedeutung, die der Versammlungsfreiheit zukommt, korrespondiert zwangsläufig das Konfliktpotenzial, das die Beanspruchung dieses Grundrechts nach sich ziehen kann.

Neben der Verteidigung in den für das Versammlungsrecht typischen Tatbeständen des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts wie z.B. Vermummung, Blockadedelikten nach § 21 Versammlungsgesetz, Landfriedensbruch etc., umfasst dieses Rechtsgebiet vielfältige Betätigungen rund um Versammlungen und andere Veranstaltungen.

Diese sind z.B.

  • Feststellung der Rechtswidrigkeit ordnungsbehördlichen Handelns
  • Beratung im Bereich der Versammlungsanmeldung und -durchführung
  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit von versammlungsrechtlichen Auflagen bis hin zur Verfassungsbeschwerde
  • Überprüfung hoheitlichen Handelns im Zusammenhang mit Demonstrationsgeschehen