Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Meinigen hatte am 21. Juni 2018 darüber zu befinden, ob der Freistaat Thüringen einen Beamtenanwärter für den Polizeivollzugsdienst allein wegen seiner großflächigen Tätowierungen im sichtbaren bzw. nicht sichtbaren Bereich – im konkreten Fall u. a. am gesamten rechten Arm – vom Eignungsauswahlverfahren ausschließen durfte. Es hat die gegen den Ausschluss gerichtete Klage abgewiesen.
In seiner Begründung hat die Kammer festgestellt, dass der Beklagte Freistaat Thüringen ein Verbot großflächiger Tätowierungen allerdings nicht auf seine
Regelungen in den Dienstbekleidungsvorschriften der Thüringer Polizei sowie der dazu erlassenen Anzugsordnung der Thüringer Polizei stützen könne. Ein solches Verbot greife in das auch einem Beamten durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein, weshalb es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die im Thüringer Beamtengesetz enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Dienstbekleidungsvorschriften sei keine ausreichende Grundlage hierfür. Hierzu hat die Kammer auf die im November 2017 geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (Urteil vom 17.11.2017, Az. 2 C 25.17).
Gleichwohl sah es den Ausschluss des Klägers im konkreten Fall als gerechtfertigt an, weil der Inhalt von dessen Tätowierungen gegen sonstige beamtenrechtliche Pflichten des künftigen Beamtenanwärters verstoße. Zwar gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Inhalt Straftatbestände verwirklichten. Allerdings böten Teile der Tätowierungen Anlass, die Pflicht des Klägers zur Verfassungstreue in Frage zu stellen. Die Symbolik in einigen der Tätowierungen lege nämlich den Schluss nahe, dass der Kläger einer rechtsextremen Gesinnung nahe stehe. Er sei daher als Anwärter für ein Beamtenverhältnis persönlich ungeeignet.
(Quelle: Entscheidung des VG Meiningen vom 21.06.2018 ( Az.: 1 K 457/18 Me) – Pressemittelung 07/2018)
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