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Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Urteil vom 29.03.2019 über den Fall eines afghanischen Geflüchteten entschieden, der im Jahr 2015 aufgrund einer sich zuspitzenden Verfolgungssituation im Zusammenhang mit einer außerehelichen Beziehung sein Heimatland verlassen musste. Das Verwaltungsgericht Meiningen erkannte unserem Mandanten einen subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 AsylG zu und ging in seiner Begründung auch kurz auf die immer wieder problematische Frage der sog. internen Schutzmöglichkeit ein und verneint diese. Das Gericht ging zwar grundsätzlich davon aus, dass es in der Regel möglich ist in Afghanistan – insbesondere in den Großstädten wie Kabul oder Herat – anonym zu leben und den Verfolgern, die nicht über landesweite Netzwerke verfügen, zu entgehen. Im Fall des Klägers griff dieser Grundsatz jedoch nicht, denn er vermochte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu belegen, dass er aufgrund besonderer Umstände in keiner Region Afghanistans vor einer Verfolgung geschützt ist.