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Ergänzend zu dem von uns erstrittenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) vom 17.04.2020 zum Az.: 3 M 60/20 möchten wir Ihnen nachfolgend den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.04.2020 zur Kenntnis geben. Nachdem unsere Mandantschaft für den 18.04.2020 eine Kundgebung angemeldet und hierbei bereits eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen berücksichtigt hatte, die von der einschlägigen 3. SARS-CoV-2-EindV LSA gefordert wurde, hatte die zuständige Versammlungsbehörde eine Verbotsverfügung erlassen. Gegen diese wurde sodann verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen, um eine von der SARS-CoV-2-EindV LSA ermöglichte Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können. Gegen den hierauf vom Verwaltungsgericht Halle (Saale) gefassten Beschluss ging die zuständige Versammlungsbehörde in die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Dieses bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle (Saale).