Nachfolgend möchten wir Ihnen den von uns erstrittenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) vom 17.04.2020 zur Kenntnis geben. Unsere Mandantschaft hatte für den 18.04.2020 eine Kundgebung angemeldet und hierbei bereits eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen berücksichtigt, die von der einschlägigen 3. SARS-CoV-2-EindV LSA gefordert wurde. Dennoch wurde durch die zuständige Versammlungsbehörde eine Verbotsverfügung erlassen. Gegen diese wurde sodann verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen, um eine von der SARS-CoV-2-EindV LSA ermöglichte Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können.