Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Urteil vom 08.07.2020 über den Fall eines afghanischen Geflüchteten entschieden, der im Jahr 2015 aufgrund seiner Tätigkeit für das afghanische Militär und der sich daraus ergebenden Verfolgungsgefahr sein Heimatland verlassen musste. Das Verwaltungsgericht Meiningen erkannte unserem Mandanten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG zu. Eine interne Schutzmöglichkeit wurde verneint.