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Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Urteil vom 05.05.2021 über den Fall einer afghanischen Geflüchteten entschieden, die im Vorfeld ihres in Deutschland gestellten Asylantrages bereits einen solchen in Dänemark gestellt hatte. Derartige sog. Folgeanträge sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig, beispielsweise dann, wenn neue Umstände für eine Verfolgung im Heimatland des Ausländers hinzugetreten sind, welche im ursprünglichen Asylverfahren keine Berücksichtigung finden konnten. Im vorliegenden Fall war unsere Mandantin nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens in Dänemark zum christlichen Glauben konvertiert. Dieser Umstand wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Bearbeitung des Verfahrens jedoch nicht berücksichtigt; der Asylantrag unserer Mandantin wurde als unzulässig abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun durch das Verwaltungsgericht Meiningen als rückgängig gemacht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss nun erneut über den Asylantrag unserer Mandantin entscheiden und dabei insbesondere die erfolgte Konversion zum Christentum berücksichtigen.