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Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Urteil vom 05.05.2021 über den Fall einer afghanischen Familie entschieden, die zum Christentum konvertiert ist. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich die Kläger aufgrund ihres Abfalls vom islamischen Glauben und ihrer Hinwendung zum Christentum aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion außerhalb ihres Herkunftslandes befinden. Für das Verwaltugnsgericht bestanden keine Zweifel daran, dass sie aus ihrer festen inneren Überzeugung eine vom Islam abweichende religiöse Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG angenommen und ihr Leben danach ausgerichtet haben. Es war für das Verwaltungsgericht aufgrund der Schilderungen nicht zu erwarten, dass die Kläger ihre innere Glaubenseinstellung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan verleugnen
oder wieder ablegen würden, um zumindest den Anschein von gläubigen Muslimen zu erwecken. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Lage in Afghanistan für die Kläger im Falle ihrer Rückkehr – in objektiver Hinsicht – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestet, dass sie wegen des Abfalls vom islamischen Glauben und der Hinwendung zum Christentum abschiebungsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wären, die der Regierung Afghanistans zumindest zuzurechnen wären.