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Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Urteil vom 05.05.2021 über den Fall unseres afghanischen Mandanten entschieden, der zum Christentum konvertiert ist. Der Asylantrag unseres Mandanten war zunächst als unzulässig abgelehnt worden, da eine Zuständigkeit Dänemarks für das Asylverfahren angenommen worden war. Nachdem eine Überstellung des Klägers nicht realisiert werden konnte, wurde das Verfahren durch die Bundesrepublik Deutschland übernommen. Der Asylantrag unseres Mandanten wurde als sogenannter Zweitantrag behandelt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich unser Mandant aufgrund seines Abfalls vom islamischen Glauben und seiner Hinwendung zum Christentum aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans befindet. Für das Verwaltugnsgericht bestanden keine Zweifel daran, dass unser Mandant aus seiner festen inneren Überzeugung eine vom Islam abweichende religiöse Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG angenommen und sein Leben danach ausgerichtet hat. Es war für das Verwaltungsgericht aufgrund der Schilderungen nicht zu erwarten, dass der Kläger seine innere Glaubenseinstellung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan verleugnen oder wieder ablegen würde, um zumindest den Anschein von gläubigen Muslimen zu erwecken. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen zur Lage in Afghanistan für unseren Mandanten im Falle seinerRückkehr – in objektiver Hinsicht – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass erwegen des Abfalls vom islamischen Glauben und der Hinwendung zum Christentum abschiebungsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre, die der Regierung Afghanistans zumindest zuzurechnen wären.