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Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Urteil vom 29.10.2021 über den Fall unseres somalischen Mandanten entschieden, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte. Unserem Mandanten war durch Italien bereits ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden, weshalb das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ablehnte. Dies ist grundsätzlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG möglich, setzt jedoch voraus, dass die humanitären Bedingungen in dem betreffenden Staat in einem Maße gewährleistet werden, das die Maßstäbe der Europäischen Menschenrechtskonvention wahrt. Das Verwaltungsgericht Gera hat nunmehr für den Fall unseres Mandanten entschieden, dass dies in Ansehung von Italien nicht der Fall ist. Vielmehr besteht nach dem vorliegenden Urteil die Gefahr, dass unser Mandant bei einer Rückkehr nach Italien unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine den Grundsätzen des Art. 4 GRCh /Art. 3 EMRK zuwiederlaufenden Behandlung oder Situation extremer materieller Not gerät.