Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Gerichtsbescheid vom 04.03.2022 über den Fall unseres afghanischen Mandanten entschieden, dessen Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen worden war. Zwar lagen die Voraussetzungen des § 3 AsylG im Hinblick auf unseren Mandanten tatsächlich nicht mehr vor. Allerdings hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtline im Rahmen der negativen Entscheidung auch festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan nicht vorliegen würden. Dies sah das Verwaltungsgericht – insoweit folgte es unserer Auffassung – anders. So hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich die humanitäre Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban bereits erheblich verschlechtert hat und droht, sich weiter zu verschlechtern. Nach den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Quellen sei nicht davon auszugehen, dass derzeit ein normales wirtschaftliches Leben in Afghanistan stattfinde. Auch durch internationale Hilfsleistungen werde es kaum möglich sein, die Bevölkerung Afghanistans auch nur mit dem Nötigsten zu versorgen. Insofern sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es auch unserem MAndanten unmöglich sei, seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unter diesen Umständen zu sichern.
Verwaltungsgericht Meiningen – Gerichtsbescheid vom 04.03.2022 – Az.: 8 K 1184/20 Me
Mai 11, 2022 | erstrittene Entscheidungen