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Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Urteil vom 23.03.2022 über den Fall unseres armenischen Mandanten entschieden, der bereits in seinem Heimatland schwer erkrankt war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtline war in seiner Entscheidung über den Asylantrag unseres Mandanten zu der Auffassung gelangt, dass dessen Krankheit auch in Armenien unproblematisch behandelbar sei. Insofern stellte es im Rahmen der negativen Entscheidung auch fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen würden. Dies sah das Verwaltungsgericht – insoweit folgte es unserer Auffassung – anders. Es hat festgestellt, dass im Fall unseres Mandanten bei Zugrundelegung seiner Erkrankungen und der Verhältnisse im Zielstaat, seinem Heimatland Armenien, vom Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen bei Rückführung in das Heimatland auszugehen sei. Die Erkrankung unseres Mandanten im konkreten Einzelfall sei so schwerwiegend, dass sie sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Eine ausreichende medizinische Versorgung unseres Mandanten sei in diesem medizinischen Einzelfall in der Republik Armenien nicht gegeben. Sowohl das Medikament, das unser Mandant im Moment erhalte, noch andere alternativ genannte Medikamente seien in der Republik Armenien erhältlich. Das Medikament, das unser Mandant im Moment erhalte, sei zwar in Armenien erhältlich, es sei aber finanziell nicht erreichbar.