In einer Pressemitteilung vom 24. Februar 2017 hat das VG Meiningen mitgeteilt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bei Flüchtlingen aus Syrien aufgibt.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Meiningen hat am 22.02.2017 mehrere Verfahren syrischer Flüchtlinge verhandelt, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge „lediglich“ den sogenannten subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat. Mit ihren Klagen verfolgen die Kläger das Ziel, ihnen den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen (sog. Aufstockungsklage).
Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Kammer ihre bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach Flüchtlinge aus Syrien im Falle ihrer – erzwungenen oder auch freiwilligen – Rückkehr in ihre Heimat über den Flughafen Damaskus allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG in Anknüpfung an eine ihnen unterstellte oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen.
Die Kammer ist im Rahmen einer neuen Prognoseentscheidung, die sie auf Grundlage neuerer und auch aktuellerer Erkenntnisse getroffenen hat, zu der Einschätzung gelangt, dass die gegen eine Verfolgung syrischer Kläger sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen. Bei einer zusammenfassenden Bewertung spreche eine größere Wahrscheinlichkeit vielmehr dafür, dass syrische Kläger nicht schon allein wegen ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung und ihres längeren Auslandsaufenthaltes dem realen Risiko von Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte ausgesetzt seien.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung könne sich jedoch dann ergeben, wenn gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände hinzutreten würden, so die Kammer.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/2017 vom 24. Februar 2017)
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