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Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Urteil die bisherige Rechtsprechung des SG Stade bestätigt, nach welchem Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, Anspruch auf jährlich angepasste höhere Regelsätze haben, auch wenn diese nicht fortgeschrieben wurden.

Obwohl das LSG im konkreten Verfahren aus prozessualen Gründen nicht entscheiden konnte, gab es wegen der Vielzahl von anhängigen Eilverfahren und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zu diesem Thema einen Ausblick auf seine voraussichtliche zukünftige Rechtsprechung.

Dem war vorausgegangen, dass die Regelbedarfe nach dem AsylbLG seit fast drei Jahren nicht mehr angepasst wurden. Das SG Stade hatte daraufhin in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, Anspruch auf jährlich angepasste höhere Regelsätze haben, auch wenn das zuständige Ministerium es versäumt, die entsprechenden Beträge bekannt zu geben bzw. eine gesetzgeberische Neufestsetzung nicht erfolgt ist.

Zwar wurde im vorliegenden Verfahren die Berufung wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen, da der ursprünglich angefochtene Bescheid während des Rechtsmittelverfahrens gegenstandslos geworden war.

Allerdings führt das LSG aus, dass die Bedarfssätze für die Zeit ab 2017 im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung zumindest auf Grundlage der § 3 Abs. 4 S. 1 und 2 AsylbLG anzupassen seien. Diese Regelung sieht vor, dass die Regelsätze jährlich fortzuschreiben sind. Gesetzlich ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verpflichtet, die Erhöhungen bekannt zu geben. Das LSG hat festgestellt, dass die Sätze anzupassen seien, auch wenn es an einer Neufestsetzung durch das eigentlich hierfür zuständige Ministerium fehlt. Es verweist dabei auf die hohe verfassungsrechtliche Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, auf welches sich das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Grundsatzentscheidung im Jahr 2012 bezogen hatte. Zudem gebiete der Wortlaut des § 3 Abs. 4 und 5 AsylbLG, wonach die Bedarfe fortzuschreiben oder neu festzusetzen sind, diese Auslegung, die ferner die Gesetzeshistorie und -systematik sowie Sinn und Zweck der Aktualisierung der Leistungssätze berücksichtige. Ob die Bedarfssätze nach dem AsylbLG überhaupt den prozeduralen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung eines menschenwürdigen Existenzminimums genügen würden, ist hingegen laut LSG noch nicht abschließend entschieden.

Hier finden Sie die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 23.05.2019 zum Aktenzeichen L 8 AY 49/18.

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