Willkommen zu unserem aktuellen Informationsupdate! Wir möchten Sie über die neuesten Änderungen in der deutschen Aufenthaltsverordnung informieren, die durch die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung eingeführt wurden. Diese Änderungen, die am 18. November 2023 in Kraft treten, dienen der Anpassung der Einwanderungspolitik Deutschlands, insbesondere im Hinblick auf die Mobilität hochqualifizierter Arbeitskräfte und die Integration von internationalen Forschern. Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Übersicht und Analyse der wichtigsten Änderungen in den Paragraphen 30a, 31 und 38d der Aufenthaltsverordnung.
Die Änderungen umfassen die Einführung von § 30a zur Regelung der Befreiung vom Aufenthaltstitel für bis zu einem Monat für ehemalige Inhaber der Blauen Karte EU und deren Familienangehörige, sowie Anpassungen in § 31 und die Erweiterung der Überschrift von § 38d.
Die Blaue Karte EU ist ein wichtiger Bestandteil dieser Änderungen, da sie hochqualifizierten Fachkräften aus Drittländern das Leben und Arbeiten in der EU ermöglicht. Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Staatsangehörige von Drittländern, der es hochqualifizierten Fachkräften ermöglicht, in der Europäischen Union zu leben und zu arbeiten. Sie ist Teil einer EU-weiten Initiative, um Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten anzuziehen. Diese Regelung unter § 30a zielt darauf ab, die Mobilität innerhalb der EU für Inhaber der Blauen Karte EU und ihre Familien zu erleichtern, insbesondere in Fällen, in denen ihr Antrag auf eine Blaue Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat abgelehnt wurde. Diese Änderungen reflektieren die Bestrebungen, die Mobilität innerhalb der EU zu fördern und die Regelungen für internationale Schutzsuchende zu präzisieren.
Diese Änderungen beinhalten:
- – § 30a – Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität:
- Die Änderungen in § 30a der Aufenthaltsverordnung, die durch Artikel 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung eingeführt wurden, stehen im Kontrast zur aktuellen Vorschrift, da § 30a in der aktuellen Fassung der Aufenthaltsverordnung nicht existiert. Er wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) vom 02.02.2016 aufgehoben und ist seit dem 05.02.2016 nicht mehr in Kraft.
- Die neue Fassung von § 30a sieht eine Befreiung vom Aufenthaltstitel für bis zu einem Monat vor und gilt für Personen, die Inhaber einer Blauen Karte EU waren und deren Antrag auf eine Blaue Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat abgelehnt wurde, sowie für deren Familienangehörige, sofern sie über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen.
- Diese Neuerung stellt eine signifikante Änderung dar, da sie die Wiedereinführung eines zuvor aufgehobenen Paragraphen beinhaltet, der nun spezifisch auf die Mobilität von hochqualifizierten Arbeitskräften innerhalb der EU abzielt.
- – Änderungen in § 31 Absatz 1:
- Die Änderungen im § 31 der Aufenthaltsverordnung, die durch Artikel 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vorgenommen wurden, betreffen insbesondere den Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c. In der aktuellen Fassung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden verschiedene Kategorien von Aufenthaltstiteln aufgeführt, bei denen die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung erforderlich ist. Diese Kategorien umfassen Aufenthaltstitel, die nicht der Saisonbeschäftigung dienten, die Blaue Karte EU, ICT-Karten, Mobiler-ICT-Karten, Niederlassungserlaubnisse und Erlaubnisse zum Daueraufenthalt-EG.
- Die Änderung, die durch Artikel 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung eingeführt wurde, besteht darin, dass die genannten Wörter („einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht der Saisonbeschäftigung diente, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“) aus § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c gestrichen werden.
- Diese Änderung dürfte darauf abzielen, die Verfahrensweise bei der Visumerteilung zu vereinfachen oder zu modifizieren, indem spezifische Kategorien von Aufenthaltstiteln, die zuvor eine vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde erforderten, nun nicht mehr in dieser Liste aufgeführt sind. Dadurch könnte die Prozessgestaltung flexibler und weniger restriktiv für bestimmte Gruppen von Einwanderern oder temporären Aufenthaltsuchenden w
- – § 38d – Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung:
- Die Änderungen im § 38d der Aufenthaltsverordnung, die durch Artikel 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vorgenommen wurden, beinhalten eine Erweiterung der Überschrift des Paragraphen. In der aktuellen Fassung des § 38d wird ein „Beirat für Forschungsmigration“ beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet. Dieser Beirat hat die Aufgabe, Empfehlungen zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben, das Bundesamt in Fragen der Forschung zu beraten, den Bedarf an ausländischen Forschern zu prüfen und Fehlentwicklungen im Zusammenhang mit der Anwerbung von ausländischen Forschern aufzuzeigen.
- Die Änderung besteht darin, dass der Titel des § 38d um die Worte „und Fachkräfteeinwanderung“ ergänzt wurde. Durch diese Änderung werden der Geltungsbereich oder die Zuständigkeiten des Beirats erweitert, um sich explizit auch mit Fragen der Fachkräfteeinwanderung zu befassen. In der vorherigen Fassung war dieser Fokus weniger explizit oder nicht enthalten. Diese Anpassung reflektiert die Bestrebungen, die Einwanderungspolitik Deutschlands weiterzuentwickeln und insbesondere die Anwerbung und Integration von qualifizierten Fachkräften aus dem Ausland zu stärken.
Diese Änderungen spiegeln die Anpassung der deutschen Einwanderungsgesetze wider, insbesondere in Bezug auf die Erleichterung der Mobilität von hochqualifizierten Arbeitskräften innerhalb der EU und die Präzisierung der Regelungen für internationale Schutzsuchende. Die Blaue Karte EU, als zentraler Aspekt dieser Änderungen, dient dazu, Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten anzuziehen und deren Mobilität innerhalb der EU zu erleichtern.