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Mit der Einführung des Cannabisgesetzes (CanG) wurden auch Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorgenommen, die seit dem 1. April 2024 gelten. Diese Änderungen zielen darauf ab, den Umgang mit Cannabiskonsum im Zusammenhang mit der Fahreignung neu zu regeln. Im Wesentlichen umfassen diese Änderungen folgende Punkte:

**Einführung des § 13a in die FeV**: Dieser neue Abschnitt befasst sich spezifisch mit der Klärung von Eignungszweifeln bei einer Cannabisproblematik. Er legt fest, unter welchen Umständen ein ärztliches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beurteilung der Fahreignung eines Cannabiskonsumenten eingefordert werden kann. Dies betrifft Fälle von Cannabisabhängigkeit, Cannabismissbrauch oder wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss.

**Aufhebung des § 14 Absatz 1 Satz 3 FeV**: Diese Änderung zielt darauf ab, die regulatorischen Vorgaben im Hinblick auf den Umgang mit Cannabiskonsum und Fahreignung zu aktualisieren.

**Anpassungen in den Anlagen 4 und 4a**: Diese Anpassungen spezifizieren die Bedingungen, unter denen Cannabiskonsum als Missbrauch oder Abhängigkeit angesehen wird und wie diese Zustände die Fahreignung beeinflussen. Wichtig ist hier die Neubewertung der Eignung nach Beendigung des Missbrauchs oder der Abhängigkeit und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Wiedererlangung der Fahreignung.

Trotz dieser gesetzlichen Änderungen bleiben grundlegende Bedenken bestehen. Es wird darauf hingewiesen, dass selbst bei gelegentlichem Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel haben und im schlimmsten Fall die Fahrerlaubnis entziehen kann. Die Teillegalisierung des Cannabiskonsums hat somit zunächst keine signifikanten Änderungen in Bezug auf die Fahrerlaubniseignung mit sich gebracht. Fahrerlaubnisinhaber, die Cannabis konsumieren, müssen weiterhin mit den bestehenden Regulierungen zur Fahrerlaubnis und der Praxis der Überprüfung, einschließlich der gefürchteten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), rechnen. Die Diskussionen um eine mögliche Anpassung der Grenzwerte im Ordnungswidrigkeitenrecht und eine flexiblere Handhabung der Abstinenzforderungen bleiben aktuell (weiterführend: https://mpu-schlich-bonn.de/cannabisgesetz-canng-entkriminalisierung-und-fuehrerschein/).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Cannabisgesetz den rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Cannabiskonsum und Fahreignung modernisieren, jedoch die praktischen Herausforderungen für Cannabiskonsumenten hinsichtlich der Fahreignung weitgehend bestehen bleiben.

§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

  1. Ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
  2. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
    • a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
    • b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
    • c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
    • d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.

§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmitteln und Arzneimittel

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass 

  1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
  2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
  3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen

vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn 

  1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
  2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
  3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.