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Bisher sind in § 23 der Straßenverkehrs-Ordnung ausdrücklich nur Mobiltelefone und Autotelefone aufgeführt worden, die während der Fahrt nicht aufgenommen oder gehalten werden dürfen, um sie zu benutzen. Tablets oder Notebooks waren nicht ausdrücklich genannt. Nun sind zum 19. Oktober 2017 Änderungen in der StVO in Kraft getreten.

§ 23 StVO wurde an die technische Entwicklung der Unterhaltungselektronik und Informationstechnologie angepasst. Die Neuregelung ist offen ausgestaltet. Künftige Entwicklungen auf dem Markt werden damit ebenfalls erfasst. Das grundlegendes Ziel ist es, gefährliche Blickabwendungen vom Verkehrsgeschehen zu unterbinden und so Unfälle zu vermeiden.

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Zur Bedienung und Nutzung des Gerätes darf nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgen oder erforderlich sein. Ausdrücklich erlaubt ist die Nutzung der Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und sog. Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen. Aber auch nur dann, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden muss.

Von der Neuregelung betroffen sind demnach Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

Ab sofort gilt:

Regel-Geldbuße (Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während der Fahrt)

  • 100,00 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister beim Führen eines Kraftfahrzeugs,
  • 150,00 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit Gefährdung,
  • 200,00 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie 2 Punkte beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit Sachbeschädigung und
  • 55,00 Eurobeim Radfahren.

Nur wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, darf das Mobiltelefon in die Hand genommen und benutzt werden. Es ist also nicht ausreichend, bei Nutzuung der Start-Stopp-Technologie an der roten Ampel zu stehen, nur weil der Motor dann zum Stillstand kommt.  Mit der Änderung wurde also eindeutig geklärt, dass das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb kein Ausschalten des Motors im Sinne dieser Verordnung ist. Das Ruhen des elektrischen Antriebes ist ebenfalls kein Ausschalten des Motors (E-Fahrzeuge).

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