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Das Verwaltungsgericht Meiningen entschied mit Urteil vom 30.08.2018 zum Aktenzeichen 2 K 1018/18 Me über die Frage, ob die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedsstaates für die Bearbeitung eines Asylantrages nach der sog. Dublin-III-VO erlischt, wenn die asylsuchende Person zwischenzeitlich in ihr Herkunftsland zurückgereits war und dann erneut in den Schengenraum einreist.

Auszüge:„[…]

Jedoch besteht gleichwohl keine Zuständigkeit Frankreichs, weil es an der weiteren Voraussetzung des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO fehlt, dass die Klägerin zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hat. Jeder Fall der Ausreise aus dem Unionsgebiet ist relevant. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ist eindeutig (VG Würzburg, Beschl. v. 11.08.2017, W 8 S 17.50436, juris, Rn. 12). Soweit das Bundesamt in seinem an Frankreich am 04.05.2018 gerichteten Aufnahmeersuchen darauf abstellte, dass es keine Hinweise gäbe, dass die Klägerin „stayed out of territory of the Member States for any longer than three months“, kommt es hierauf nicht an (unabhängig davon, dass es solche Hinweise auch durchaus gab). Nachdem Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 lediglich die Wortfolge „solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht verlassen hat“ verwendet und somit im Gegensatz zu Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO keine Mindestdauer von drei Monaten für das Erlöschen der Pflichten vorsieht, ist davon auszugehen, dass abgelaufene Visa keinen zuständigkeitsbegründenden Charakter mehr besitzen, sofern das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auch nur kurzfristig verlassen wird, d.h. die einmalige Ausreise genügt (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 12, K24). Das früher erteilte Visum fällt als zuständigkeitsbegründendes Kriterium im Fall der erneuten Einreise des Asylsuchenden weg (VG Würzburg, Beschl. v. 11.08.2017, W 8 S 17.50436, juris, Rn. 12 unter Verweis auf Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 29 AsylG, Rn. 36). […]

Die Klägerin kann sich im Rahmen ihres Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auch auf den Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO berufen. Denn die Dublin III-VO gewährleistet, dass dem Schutzsuchenden ein wirksamer Rechtsbehelf gegen jede ihm gegenüber möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung zusteht (VG Würzburg, Beschl. v. 11.08.2017, W 8 S 17.50436, juris, Rn. 13 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 26.07.2017, 10-670/16, juris). Soweit in der Rechtsprechung früher die Auffassung vertreten wurde, dass nach der ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch einen Mitgliedsstaat einiges dafür spräche, dass die jeweiligen Antragsteller eine objektive Überprüfung, ob der die Aufnahme erklärende Staat tatsächlich nach Maßgabe der Kriterien der Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei, nicht verlangen könnten, da den Vorschriften der Dublin III-VO die erforderliche drittschützende Wirkung fehle (soweit nicht einzelne davon ausnahmsweise grundrechtlich aufgeladen seien), und dass die Antragsteller einer Überstellung im Dublin-Verfahren nur mit dem Einwand systemischer Mängel im Asylverfahrens und Aufnahmebedingungen entgegentreten könnten (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 30.07.2014, W 6 S 14.50085, juris, Rn. 14 m.w.N.), dürfte dies nunmehr weitgehend überholt sein. […]“

Quelle: VG Meiningen, Urteil vom 30.08.2018 – 2 K 1018/18 Me

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