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Durch Artikel 12 des Cannabisgesetzes (CanG) ergeben sich Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB), die ab dem 1. April 2024 wirksam werden. Konkret werden Anpassungen in den Paragraphen § 76a, § 145d und § 164 vorgenommen. Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen:

  1. Zu § 76a StGB: Es werden zwei neue Nummern (6a und 6b) eingefügt, die Straftaten im Zusammenhang mit dem Konsumcannabisgesetz und dem Medizinal-Cannabisgesetz unter bestimmten Voraussetzungen betreffen. Dies bezieht sich auf Straftaten, die in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes und in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes genannt sind.
  2. Zu § 145d StGB: Dieser Paragraph wird um die Straftatbestände erweitert, die sich aus dem Konsumcannabisgesetz und dem Medizinal-Cannabisgesetz ergeben. Die Wörter im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz und dem Anti-Doping-Gesetz werden ergänzt um Verweise auf entsprechende Paragraphen im Konsumcannabisgesetz und im Medizinal-Cannabisgesetz.
  3. Zu § 164 StGB: Auch hier erfolgt eine ähnliche Erweiterung wie in § 145d, indem Verweise auf das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz hinzugefügt werden, die neben den bestehenden Verweisen auf das Betäubungsmittelgesetz und das Anti-Doping-Gesetz stehen.

Diese Änderungen spiegeln die Integration der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen wider, die durch das Cannabisgesetz geschaffen wurden, insbesondere im Hinblick auf den legalen Konsum und den medizinischen Einsatz von Cannabis. Das Gesetz selbst führt unter anderem den privaten Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen ein.

Auch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) erhält durch das Cannabisgesetz (CanG) eine Änderung in Form eines neuen Artikels 316p. Diese Änderung tritt mit der Einführung des Cannabisgesetzes in Kraft. Artikel 316p im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) regelt die Anwendung von Strafen im Zusammenhang mit Cannabisdelikten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die vor dem 1. April 2024 verhängt wurden. Wenn diese Delikte nach dem neuen Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind oder nicht mit einer Geldbuße belegt werden, soll Artikel 313 EGStGB entsprechend angewendet werden. Artikel 313 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) besagt, dass rechtskräftig verhängte Strafen für Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind oder nicht mit einer Geldbuße bedroht sind, mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen werden, sofern sie noch nicht vollstreckt wurden. Dies umfasst auch Nebenstrafen und Nebenfolgen.