Das Cannabisgesetz (CanG), das am 1. April 2024 in Kraft trat, führte umfangreiche Änderungen in der deutschen Strafprozessordnung (StPO) ein. Hier sind einige der bedeutendsten Änderungen:
- Erweiterung der Straftatbestände: Schwerwiegende Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) werden als Katalogtaten in die Paragraphen §§ 100a Abs. 2 und 100b Abs. 2 der StPO aufgenommen. Zudem wird der Katalog des § 112a StPO um Haftgründe der Wiederholungsgefahr für besonders schwere Fälle und Qualifikationstatbestände aus dem KCanG und MedCanG ergänzt.
- Änderungen bezüglich der Telekommunikationsüberwachung: Die Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung werden präzisiert und angepasst, um die technische Entwicklung und die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen durch das CanG zu berücksichtigen. Dies umfasst Anpassungen in § 100j Abs. 1 S. 3, § 104 Abs. 2 und § 443 Abs. 1 S. 1 der StPO.
- Anpassung an neue Cannabisgesetze: Der Verweis auf Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in § 74a Abs. 1 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird erweitert, um Straftaten nach dem KCanG und MedCanG einzuschließen. Dies dient dazu, die Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammern auch bei tateinheitlicher Begehung solcher Straftaten neben Organisationsdelikten zu gewährleisten.
Diese Änderungen in der StPO und im GVG reflektieren den rechtlichen Rahmen, der durch die Legalisierung bestimmter Formen des Cannabiskonsums und -anbaus nach dem neuen CanG geschaffen wurde.