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Die Tilgung einer Verurteilung wegen unerlaubtem Umgang mit Cannabis ist möglich, wenn das geltende Recht keine Strafe mehr dafür vorsieht oder es sich nur noch um eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Dies gilt auch wenn mit anderen Verurteilungen eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

Ausreichend ist ein Antrag bei der Staatsanwaltschaft, die Tilgungsfähigkeit festzustellen.

Die Voraussetzungen für die Tilgung müssen lediglich glaubhaft gemacht werden.

Die Tilgung muss die Staatsanwaltschaft dann bei der Registerbehörde bewirken.

Gern beraten wir Sie/Euch dazu.