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Grundsätzlich gilt immer noch ein allgemeines Verbot des Umgangs mit Cannabis. Das CanG formuliert lediglich Ausnahmen hiervon.

Insbesondere der gewerbliche Umgang mit Cannabis sowie die Verschaffung des Zugriffs von Kindern und Jugendlichen auf Cannabis ist weiterhin verboten und strafbar.

Wie schon vor dem CanG ist der Konsum nicht verboten. Das Handeltreiben bleibt weiter verboten. Darunter fallen alle Handlungen die eigennützig und auf Umsatz gerichtet sind. Es ist dabei egal, ob dies einmalig vorkommt oder nur den Verkauf durch Dritte vermittelt. Weiterhin sind der Transport, die Lagerung, die Kommission als auch Maklerdienste verboten. Auch die kostenlose Abgabe an Dritte bleibt verboten.

Jugendliche die mit Cannabis erwischt werden, müssen damit rechnen, dass das Cannabis verwaltungsrechtlich sichergestellt wird. In der Öffentlichkeit darf nur getrocknetes Cannabis mitgeführt werden. Eine ganze Pflanze sollte man daher nicht durch die Gegend tragen.